Polizeibekannter Marokkaner (24) schlägt Polizisten mit der Faust ins Gesicht
Oldenburg. Ein 24-Jähriger hat in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag im Hauptbahnhof Oldenburg einen Bundespolizisten mit der Faust mitten ins Gesicht geschlagen.
Damit war das Maß voll. Weil der Mann strafrechtlich immer wieder in Erscheinung tritt, ordnete ein Gericht heute die Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren an.
Der polizeibekannte 24-jährige Marokkaner hatte zunächst gegenüber einer Streife der Bundespolizei angekündigt, dass er trotz fehlender Barmittel oder eines Bahntickets, mit dem Zug fahren werde. Den Hinweis, dass dies eine strafbare Handlung darstelle, ignorierte der 24-Jährige. Er würde dennoch im nächstmöglichen Zug mitfahren. Um ihn vom der vorsätzlichen Begehung einer Straftat abzuhalten, erhielt der 24-Jährige von den Beamten einen Platzverweis.
Trotzdem kehrte der Mann mehrfach zum Hauptbahnhof zurück, zuletzt gegen 03:50 Uhr in der Nacht. Diese Unterhaltung mit den Beamten beendete der 24-Jährige damit, dass er plötzlich einem der Bundespolizisten mit der Faust gezielt ins Gesicht schlug. Während er von der Streife überwältigt und zu Boden gebracht wurde um ihm Handschellen anzulegen, schlug der Mann weiter wild um sich. Dabei wurde der 57-Jährige Beamte noch einmal im Gesicht getroffen. Er wurde leicht verletzt und verblieb im Dienst.
Neben dieser Straftat, ist der Mann der Justiz auch für weitere Delikte bekannt. Nach Sachvortrag durch die Bundespolizei entschied die zuständige Staatsanwaltschaft Oldenburg auf Festnahme des 24-Jährigen zur Durchführung eines beschleunigten Strafverfahrens. Das Amtsgericht ordnete heute an, dass der Mann die Zeit bis zur Hauptverhandlung in Haft verbringt. In der kommenden Woche soll dann die Entscheidung über das Strafmaß fallen.
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist eine besondere Form des Strafverfahrens und hat den Vorteil, dass einfache Fälle schneller abgeschlossen werden können und die Strafe unmittelbar „auf dem Fuße“ folgt. Es kommt häufig bei einfach gelagerten Sachverhalten zur Anwendung, wenn neben einer klaren Beweislage ein Tatverdacht besteht und der Täter ohne festen Wohnsitz ist.
Quelle: Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim
Bildquelle: Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim