Das Bankgeheimnis im Inneren soll nun doch bewahrt bleiben
von Caroline Brunner
Die ursprüngliche Absicht des Bundesrates war es gewesen, Steuerämtern im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung direkten Zugriff auf Bankauskünfte und Konteneinsicht zu gewähren. So sollte das Bankgeheimnis Steuerhinterzieher nicht länger schützen und die kantonalen Steuerämter hätten die gleichen Zugriffsrechte auf Bankkonten, wie sie ausländischen Steuerbehören neuerdings auch gewährt werden soll.
Diese Absicht stiess jedoch während des Vernehmlassungsverfahrens auf herbe Kritik, wie das Finanzdepartement mitteilte. Die Linke hat den Einschnitt unterstützt, aber Wirtschaftsverbände wie bürgerliche Parteien sehen darin faktisch eine vollständige Aufhebung des Bankgeheimnisses. Ihr Argument: Grundsätzlich sollte der Staat seinen Bürgern ein Grundvertrauen entgegenbringen. Dieses das gegenseitige Verhältnis definierende Vertrauen würde durch die neuen Regelungen unterminiert. Und: Die Reform würde den gläsernen Bürger einen Schritt näher bringen.
Ob diese hehren Begründungen tatsächlich hinter der Ablehnung stecken oder doch eher die nimmermüde Arbeit der Banklobbyisten, sei dahingestellt. Tatsache ist allerdings, dass der Staat dem „gemeinen“ Bürger durch die Reform nie Misstrauen entgegenbringen wollte. Die eigene Veranlagung sollte stets in den Händen des Steuerpflichtigen bleiben; ein Direktkontakt zur regelmässigen Angabe von Vermögensverhältnissen der Geldinstitute an die Steuerbehörden wurde von Anfang an ausgeschlossen.
Nun lautet der Kompromiss des Bundesrates, dass Steuerbehörden beim begründeten Verdacht auf Steuerhinterziehung lediglich in schweren Fällen Bankdaten einsehen dürfen – und auch nur dann, wenn sie dazu zuvor von einer dritten Instanz ermächtigt wurden. Ob dies ein Gericht ist oder eine andere Behörde, sollen die Kantone entscheiden. Diese Regelung entspricht in vieler Hinsicht der von der Volkspartei SVP Schweiz gemeinsam mit den bürgerlichen Parteien FDP und CVP lancierten Initiative zum Schutz des Bankgeheimnis, die mit „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ betitelt war.
Weiterhin sehen die neuen Reformbestimmungen davon ab, gewisse Steuerdelikte als Verbrechen zu definieren. Anders allerdings der Steuerbetrug; dieser erhält nach wie vor eine neue Beschreibung. Zukünftig ist er nicht mehr Straftatbestand, also ein Vergehen, sondern eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung, also eine Übertretung. Dies klingt nach einer Abschwächung, ist es aber nicht. Stattdessen wird damit die Motivation neu bewertet, aus der heraus die Hinterziehung stattgefunden hat, statt nur die verwendeten Mittel. So gilt jede aus bewusster Arglist begangene Steuerhinterziehung in Zukunft als Steuerbetrug; die entsprechenden Mittel wie etwa die Beibringung falscher oder gefälschter Urkunden wären dann lediglich das Indiz für die Arglist.
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