Kapo Basel-Stadt: Wie verhält man sich richtig bei einem Parkierschaden?

Dieses Bild zeigte sich uns vor ein paar Wochen, als sich der Besitzer des linken Fahrzeuges bei der Einsatzzentrale meldete, weil er einen Schaden an seinem Fahrzeug festgestellt hat.

Die Schäden an den Fahrzeugen beschränkten sich nicht nur auf den jeweiligen Frontbereich, sondern es konnten weitere Schäden gefunden werden, welche beim seitlichen Einparkieren entstanden waren.

Das wäre alles an sich nicht so tragisch und würde über die Autoversicherung abgewickelt werden.
Aber: Die fahrzeuglenkende Person vom Verursacherfahrzeug entfernte sich, ohne sich um den Schaden zu kümmern.

Das Strassenverkehrsgesetz ist da sehr eindeutig.

Art. 51 Abs. 3 SVG besagt: Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Wird das nicht gemacht, kommt als Strafartikel Art. 92 Abs 1 SVG (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) zur Anwendung: Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.

Öfters werden in solch einem Fall Name und Telefonnummer der verursachenden Person auf einen Zettel geschrieben und beim beschädigten Fahrzeug unter dem Scheibenwischer angebracht.

Das ist gut gemeint (sofern dann auch die korrekten Angaben aufgeschrieben werden), aber der falsche Weg.



 

Quelle: Raphael Schneider, Kapo Basel-Stadt
Bildquelle: Raphael Schneider, Kapo Basel-Stadt

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