Urteil – Entlohnung für Primarlehrpersonal nicht diskriminierend
Das Aargauer Verwaltungsgericht hatte sich aktuell mit einer Beschwerde über die Lohneinstufung von Primarlehrpersonal zu befassen. Eine beschwerdeführende Primarschullehrerin sah ihre Lohneistufung als geschlechtsdiskriminierend an. Mit seinem am 31. August ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in vollem Umfang abgewiesen.
Hintergrund der Beschwerde war die am 1. Dezember 2015 erfolgte die Einstufung des Primarlehr-Berufs durch das Bundesgericht als „typischer Frauenberuf“. Das Aargauer Verwaltungsgericht musste jetzt prüfen, ob Primarlehrpersonen im Kanton Aargau lohnmässig benachteiligt werden. Konkret stellte sich die Frage, ob die Primarlehrkräfte weniger verdienen als Personen, die einen gleichwertigen „typischen Männerberuf“ oder geschlechtsneutralen Beruf ausüben.
Im Rahmen bestehender Ermessensspielräume
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Entlohnung nicht diskriminierend ist: Für die Angestellten der kantonalen Verwaltung und die Lehrpersonen (aller Stufen, nicht nur der Primarschule) besteht jeweils ein separates Lohnsystem. Das Verwaltungsgericht entschied zum einen, zwei separate Lohnsysteme seien zulässig. Insbesondere dürfe in Bezug auf die Lehrpersonen massgeblich darauf abgestellt werden, welche Löhne in den Nachbarkantonen bezahlt würden.
Zum anderen würden aufgrund der beiden unterschiedlichen Lohnsysteme alle Lehrpersonen tendenziell geringer entlohnt als Verwaltungsangestellte mit gleichwertigen Tätigkeiten. Dies sei nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung ein breiter Ermessensspielraum zustehe. Die niedrigere Besoldung gelte nicht nur für die Primarlehrkräfte, sondern auch für Lehrkräfte, die eine geschlechtsneutrale Funktion hätten (z.B. Lehrpersonen an Sekundarschulen).
Eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts liege somit nicht vor. Die Ausgangslage sei wesentlich anders als bei den Lehrpersonen in Kindergärten. Diesbezüglich hatte das Verwaltungsgericht den Kanton mit Urteil vom 29. Januar 2014 verpflichtet, die Lohneinstufung umfassend zu überprüfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2016 kann beim Bundesgericht angefochten werden. Es ist noch nicht rechtskräftig.
Artikel von: KANTON AARGAU
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