Ob- und Nidwalden: Feuerwerksverbot zum 1. August bleibt wegen Trockenheit bestehen
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Die Brandgefahr in den Kantonen Obwalden und Nidwalden bleibt aufgrund der anhaltenden Trockenheit gross.
Das seit dem 10. Juli geltende Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe bleibt deshalb bis auf Weiteres in Kraft. Im Hinblick auf den Nationalfeiertag weist das Feuerwehrinspektorat Ob- und Nidwalden darauf hin, dass in beiden Kantonen keine Feuerwerkskörper abgebrannt und keine 1.-August- oder Höhenfeuer entzündet werden dürfen.
Die Niederschläge der vergangenen Wochen haben nicht ausgereicht, um die Trockenheit in den Wäldern und auf den Wiesen nachhaltig zu entschärfen. Die Waldbrandgefahr wird in beiden Kantonen weiterhin als gross eingestuft (Warnstufe 4 von 5). Kurze oder lokale Regenschauer vermögen die Situation nicht wesentlich zu verbessern. Dafür wären flächendeckende und über längere Zeit anhaltende Niederschläge erforderlich.
Daher ist es im Wald und in Waldesnähe bis zu einem Abstand von 50 Metern weiterhin verboten, Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für Feuerstellen und Feuerschalen sowie für Einweggrills. Ebenfalls untersagt sind das Wegwerfen von Streichhölzern und Raucherwaren sowie das Steigenlassen von Heissluftballons oder Himmelslaternen, die durch offenes Feuer angetrieben werden.
Feuerwerk und Höhenfeuer verboten
Unabhängig vom Abstand zum Wald dürfen in Obwalden und Nidwalden im Hinblick auf den Nationalfeiertag keine Feuerwerkskörper abgebrannt und keine 1.-August- oder Höhenfeuer entzündet werden. Davon ausgenommen sind einzig polizeilich bewilligte Feuerwerke auf Seen, sofern ein Abstand von mindestens 200 Metern zum Ufer eingehalten wird. Erlaubt bleibt das Grillieren mit Gas- und Elektrogrills. Sofern der Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird, dürfen auch Holzkohlegrills, Cheminées oder Feuerschalen in Gärten und auf Balkonen verwendet werden.
Das Feuerwehrinspektorat Ob- und Nidwalden und die zuständigen kantonalen Ämter rufen die Bevölkerung dazu auf, die Verbote konsequent einzuhalten und im Umgang mit möglichen Zündquellen besondere Vorsicht walten zu lassen.
Die Verbote gelten bis auf Widerruf. Zuwiderhandlungen werden polizeilich geahndet.
Die Lage wird laufend beurteilt. Eine Aufhebung ist erst möglich, wenn sich die Waldbrandgefahr nach ausreichenden Niederschlägen nachhaltig entspannt hat.
Quelle: Kantone Obwalden und Nidwalden
Bildquelle: Symbolbild © Kantone Obwalden und Nidwalden