Bietingen, Baden-Württemberg: Zoll stoppt Aston Martin im Wert von 62.000 Euro
Polizei.news Redaktion Baden-Württemberg Deutschland Polizeinews Regionen
Aufgeladener Aston Martin im Wert von umgerechnet rund 62.000 Euro bei der Einfuhr nicht angemeldet.
Abgaben in Höhe von rund 19.200 Euro werden fällig.
Bietingen: Einen aufgeladenen Sportwagen der Marke Aston Martin im Wert von umgerechnet rund 62.000 Euro wollte ein 52-jähriger Niederländer Mitte Juni im Reiseverkehr beim Zollamt Bietingen über die Grenze bringen. Das Gespannt blieb von den Zöllnern nicht unbemerkt. Kurz nach dem Grenzübergang angehalten und auf Verzollungsunterlagen angesprochen, erklärte der Mann, das Fahrzeug hätte sein Auftraggeber in der Schweiz gekauft, die Verzollung würde dann in den Niederlanden durchgeführt.
„Grundsätzlich ist es den Zollbeteiligten freigestellt, die Waren direkt an der Grenze oder bei ihrem örtlich zuständigen Binnenzollamt zu versteuern“ erklärt Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamt Singen. „Entscheidet sich der Zollbeteiligte für die zweite Variante, muss das spätestens an der Grenze beim Zoll angemeldet und eine Sicherheit für die zu erwartenden Abgaben entrichten werden.“
Gegen den Mann wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die errechneten Abgaben in Höhe von rund 19.200 Euro zahlte er dann mittels Blitzüberweisung. Danach konnte er seine Fahrt mitsamt seiner Fracht fortsetzen.
Die weitere Bearbeitung des Steuerstrafverfahrens übernahm die Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe.
Zusatzinformation zum Versandverfahren:
Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Da die Waren in den meisten Fällen nicht am Grenzort verbleiben, sondern für einen Empfänger im Landesinneren (Binnenland) oder einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, wurde mit dem Versandverfahren ein Verfahren geschaffen, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.
Im Versandverfahren werden Waren unverzollt befördert, d.h. unter Aussetzung der eigentlich zu zahlenden Einfuhrabgaben. Damit ist ein gewisses Abgabenrisiko verbunden, sodass die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. Insbesondere bedeutet dies, dass für den Transport eine Sicherheit zu leisten ist und verlangt wird, die beförderten Waren fristgerecht und unverändert an der Bestimmungsstelle zu gestellen bzw. zu übergeben, damit die Waren nicht unverzollt im Zollgebiet der Union verbleiben.
Weitere Informationen auch unter www.zoll.de
Quelle: Hauptzollamt Singen
Bildquelle: Hauptzollamt Singen