Fünf Haftbefehle über 8.165 Euro festgestellt – drei Reisende kommen in Haft

(Ludwigsdorf/Bad Muskau, Sachsen). Am vergangenen Wochenende stellte die Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Inspektion Ludwigsdorf bei mehreren Reisenden insgesamt fünf Haftbefehle mit einer Gesamtsumme von 8.165 Euro fest.

In drei Fällen konnten die Betroffenen die geforderten Geldstrafen nicht bezahlen und wurden in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bereich: Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf, darunter die Grenzübergänge Bad Muskau und Ludwigsdorf
  • Zeitraum: Vergangenes Wochenende
  • Bilanz: Fünf festgestellte Haftbefehle mit einer Gesamtsumme von 8.165 Euro
  • Bad Muskau: 55-jähriger Rumäne mit Haftbefehl wegen Bandendiebstahls mit Waffen; Geldstrafe von 4.292 Euro nicht bezahlt
  • Ludwigsdorf: Zwei polnische Staatsangehörige im Alter von 22 und 48 Jahren; offene Geldstrafen von 1.058 Euro und 1.947 Euro
  • Maßnahmen: Drei Betroffene wurden in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert

Die höchste Geldstrafe traf einen 55-jährigen rumänischen Staatsangehörigen, der am Sonntag kurz nach Mitternacht über den Grenzübergang Bad Muskau einreisen wollte. Bei der Überprüfung seiner Personalien stellte sich heraus, dass gegen ihn ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Heidelberg wegen Bandendiebstahls mit Waffen vorlag. Da er die Geldstrafe in Höhe von 4.292 Euro nicht begleichen konnte, wurde er in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt gebracht.

Fast zeitgleich kontrollierten Bundespolizisten am Autobahngrenzübergang Ludwigsdorf zwei polnische Staatsangehörige im Alter von 22 und 48 Jahren. Auch bei ihnen ergab die Fahndung jeweils einen Haftbefehl zur Zahlung einer Geldstrafe. Die Verfahren waren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs von der Staatsanwaltschaft Leipzig beziehungsweise der Staatsanwaltschaft Hanau ausgestellt worden. Da beide ihre Geldstrafen in Höhe von 1.058 Euro und 1.947 Euro nicht bezahlen konnten, wurden auch sie in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert.

 

Quelle: Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf
Bildquelle: Symbolbild Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf


Polizei.news informiert | Vollstreckung von Geldstrafen

Offene Geldstrafe: Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig klären

Eine nicht bezahlte Geldstrafe kann zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe führen. Betroffene sollten Schreiben der Vollstreckungsbehörde deshalb nicht ignorieren.

1. Ersatzfreiheitsstrafe bei uneinbringlicher Geldstrafe

Nach § 43 Strafgesetzbuch tritt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Ihre Vollstreckung erfolgt auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde.

2. Zahlungserleichterungen ansprechen

Vor der Anordnung ist auf die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen hinzuweisen. Wer nicht vollständig zahlen kann, sollte sich frühzeitig mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde in Verbindung setzen und seine finanzielle Situation schildern.

3. Möglichkeiten freier Arbeit prüfen lassen

Nach den jeweils geltenden Regelungen kann gestattet werden, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Ob und wie dies im Einzelfall möglich ist, sollte mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

Gut zu wissen: Nach § 459e StPO wird eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird. Für bereits laufende Verfahren ist die zuständige Vollstreckungsbehörde der Ansprechpartner.

Praktischer Tipp: Halten Sie bei einer Anfrage das Aktenzeichen und die Zahlungsaufforderung bereit. Fragen Sie rechtzeitig nach einer Lösung, statt erst auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu reagieren.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion