Zwei 13-Jährige nach Einbruchsversuch gefasst – Bursche verletzt zwei Polizisten

(Bregenz, Vorarlberg). In der Nacht von 2. November auf den 3. November versuchten ein 13-jähriger syrischer Staatsangehöriger und eine 13-jährige ukrainische Staatsangehörige in einen Gastronomiebetrieb in Bregenz einzubrechen.

Als dies jedoch nicht gelang, verließen sie den Tatort und konnten im Zuge der Fahndung von einer Polizeistreife im Nahbereich des Tatortes angetroffen werden.

Polizei.news | Österreich | Täglich aktuell

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ort: Gastronomiebetrieb in Bregenz
  • Zeitpunkt: Nacht vom 2. auf den 3. November
  • Tatverdächtige: Ein 13-jähriger Bursche und ein gleichaltriges Mädchen
  • Vorfall: Nach einem gescheiterten Einbruchsversuch traf eine Polizeistreife die beiden im Nahbereich an.
  • Verletzte: Zwei Polizeibedienstete wurden bei Widerstandshandlungen des Burschen unbestimmten Grades verletzt.
  • Weiteres Vorgehen: Beide Minderjährigen wurden nach der Sachverhaltsaufnahme ihren Erziehungsberechtigten übergeben.

13-Jähriger wehrt sich gegen Festnahme

Der 13-jährige Bursche wehrte sich aktiv gegen die Festnahme. Durch diese Widerstandshandlungen wurden zwei Polizeibedienstete unbestimmten Grades verletzt.

Nach der erfolgten Sachverhaltsaufnahme wurden beide Minderjährigen an ihre Erziehungsberechtigten übergeben.

 

Quelle: LPD Vorarlberg
Bildquelle: Symbolbild © Olga Bereslavskaya/iStock.com


Polizei.news erklärt | Strafmündigkeit in Österreich

Unter 14 Jahren: Was Strafunmündigkeit bedeutet

In Österreich beginnt die Strafmündigkeit mit dem 14. Geburtstag. Für jüngere Kinder gelten andere Regeln als für strafmündige Jugendliche.

1. Keine strafrechtliche Verurteilung

Wer zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt ist, ist strafunmündig und kann wegen einer Straftat nicht verurteilt werden.

2. Unterstützungsmaßnahmen sind möglich

Je nach Einzelfall können Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung des Kindes geprüft werden. Dazu gehören etwa Familien- und Erziehungsberatung oder therapeutische Hilfen.

3. Schadenersatz ist eine eigene Frage

Die zivilrechtliche Haftung ist gesondert zu beurteilen. Eine Haftung der Eltern kann bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht bestehen; in Ausnahmefällen kommt auch eine Haftung des Kindes in Betracht.

Gut zu wissen: Im österreichischen Jugendgerichtsgesetz bezeichnet „Jugendliche“ Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Jüngere Kinder gelten als unmündig.

Praktischer Tipp: Für die rechtliche Einordnung zählt das Alter zum Tatzeitpunkt. Achten Sie deshalb bei Meldungen auf diese Angabe.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion