Kanton NW: Opferhilfe – Anpassung der kantonalen Grundlagen ans Bundesrecht
Die Opferhilfe wird in der Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten geregelt. Nichtsdestotrotz müssen die Kantone die Zuständigkeiten regeln. Mit der Totalrevision erfolgt eine Anpassung der kantonalen Grundlagen im Bereich der Opferhilfe an die Vorgaben des Bundesrechts.
Die Opferhilfe ist in der Bundesgesetzgebung geregelt und umfasst die folgenden vier Leistungen:
- unentgeltliche Beratungsleistungen
- finanzielle Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse nach einer Straftat (z.B. Notunterkunft, psychotherapeutische Interventionen)
- längerfristige finanzielle Leistungen (z.B. anwaltliche Begleitung im Strafverfahren)
- Ausrichtung von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsleistungen
Die Bestimmungen sind für die Kantone direkt anwendbar; Ausführungsbestimmungen dazu sind nicht nötig. Die Kantone müssen die Zuständigkeiten regeln.
Sie sind verpflichtet, ein Angebot an fachlich selbständigen öffentlichen oder privaten Beratungsstellen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass die Opfer und ihre Angehörigen sämtliche Formen der bundesrechtlich vorgesehenen Hilfe erhalten.
Sie müssen für das Opferhilfeverfahren ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen und den bundesrechtskonformen Rechtsschutz gewährleisten.
Hauptanliegen der vorliegenden Totalrevision ist die Anpassung der kantonalen Grundlagen im Bereich der Opferhilfe an die Vorgaben des Bundesrechts. Das 2014.NWJSD.47 2 / 2 neue Gesetz regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben des Regierungsrates, der Direktion und der Beratungsstellen.
Es legt die finanziellen Kompetenzen und das Rechtsschutzverfahren fest. Die bisherige Einführungsverordnung zum Bundes-gesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (kantonale Opferhilfeverordnung) wird aufgehoben.
Der Regierungsrat verabschiedet die Totalrevision des kantonalen Opferhilfegesetzes zuhanden der Vernehmlassung. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 12. Januar 2018.
Quelle: Kanton Nidwalden
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