Schweiz: Betäubungsmittelverzeichnis um 19 psychoaktive Substanzen erweitert
Die Risiken neuer synthetischer Drogen sind für Konsumentinnen und Konsumenten nicht kalkulierbar.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat deshalb das Betäubungsmittelverzeichnis per 1. März um 19 Einzelsubstanzen erweitert. Die laufende Ergänzung von Rohmaterialien oder Erzeugnissen mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung ist eine Massnahme zur Bekämpfung des Drogenhandels.
Neue psychoaktive Substanzen (NPS) sind betäubungsmittelähnlich wirkende, synthetische Stoffe. Sie werden auch als „Legal Highs“, „Designer-Drogen“ oder „Research Chemicals“ bezeichnet. Die Substanzen werden in erster Linie als vermeintlich legale Rauschmittel vermarktet, da sie noch nicht in die Betäubungsmittelverzeichnisse aufgenommen sind.
Der Konsum von neuen psychoaktiven Substanzen ist ein Gesundheitsrisiko: Wechselwirkungen, Toxizität bei wiederholter Einnahme oder Abhängigkeitspotential sind meistens nicht bekannt. Wegen der vergleichbaren Struktur mit Substanzen, die bereits unter Kontrolle stehen, kann von einem Abhängigkeits- und Missbrauchspotential ausgegangen werden. Zum Teil wurde die missbräuchliche Verwendung als Designer-Drogen in der Schweiz bereits festgestellt.
Seit Dezember 2011 wurden 207 Einzelsubstanzen und 9 Gruppen (Derivate) in das Betäubungsmittelverzeichnis aufgenommen. Damit können die Behörden die Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen auf dem Schwarzmarkt wirkungsvoll bekämpfen. Die Aktualisierung der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung erfolgt international abgestimmt und soll auch verhindern, dass die Schweiz zu einem Umschlagplatz für den Handel mit Designer-Drogen wird.
Die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) enthält in den Anhängen die Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen. Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet wird, dass sie eine betäubungsmittelähnliche Wirkung haben, werden auf Antrag des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in das Verzeichnis e (Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung) aufgenommen.
Quelle: Generalsekretariat EDI
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