Kanton St.Gallen: Feuer- und Feuerwerksverbot wird nicht verschärft

Der Kanton St.Gallen belässt das absolute Feuer- und Feuerwerksverbot auf der bisherigen Stufe „im Wald und in Waldesnähe“. Aufgrund der örtlichen Unterschiede ist es den Gemeinden überlassen, strengere Vorschriften zu verfügen. Bestehen bleibt auch das Wasserentnahmeverbot für kleine Oberflächengewässer.

Es ist zwar weiterhin kein dauerhafter Regen prognostiziert. Dennoch haben sich die Fachverantwortlichen des Kantonalen Führungsstabes in Absprache mit dem Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes darauf geeinigt, keine flächendeckende Ausdehnung des bestehenden Feuer- und Feuerwerksverbots zu erlassen.

Diese Beurteilung deckt sich mit dem Vorgehen der Nachbarkantone. Aufgrund der unterschiedlichen Topografien und Situationen im Kanton St.Gallen ist es aber notwendig, dass die Gemeinden die Lage in ihrem Gemeindegebiet ebenfalls beurteilen und allenfalls die Massnahmen verschärfen.

Folgende Gemeinden haben bereits zusätzlich ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot verfügt: Amden, Gams, Grabs, Kaltbrunn, Rüthi, Sennwald, Sevelen, Uznach und Weesen. Ebenfalls haben sämtliche Gemeinden der Region Zürichsee-Linth ein solches angekündigt.

Im Wald und in Waldesnähe (Abstand von 200 Metern) besteht somit weiterhin ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot für den ganzen Kanton. Das Steigenlassen von Himmelslaternen wie Ballone mit Wunderkerzen, Kong-Ming-Laternen, Glück- oder Wunschlaternen bleibt im ganzen Kanton generell untersagt. Das gilt auch auf Gewässern.



Personen, die das Verbot missachten, werden polizeilich verzeigt.
Die Gefahr von Flur- oder Buschbränden ist durch das Abbrennen von Feuerwerk erhöht und deshalb müssen dringend folgende Vorschriften eingehalten werden:

• Das Steigenlassen von Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks- und Wunschlaternen oder Kong-Ming-Laternen ist strengstens verboten.
• Das Abbrennen von Feuerwerk ist innerhalb der definierten Verbotszone „Wald und Waldesnähe (200 Meter)“ ausdrücklich verboten.
• Der Platz für das Abfeuern von Feuerwerk ist so zu wählen, dass ein Brand der Umgebung ausgeschlossen werden kann. Dabei ist selbsterklärend, dass dies nur auf nichtbrennbarem Untergrund wie Kies, Beton, Teer etc. erfolgen kann. Für verursachte Schäden haftet der Verursacher.
• Beachten Sie weiter zwingend die aufgedruckten Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern und die Einschränkungen von Kanton und Gemeinden.
• Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen und Tiere und lassen Sie gesunden Menschenverstand walten.

Wer Feuerwerk abbrennt, ist für die eigenen Handlungen verantwortlich.

Der Wasserbezug aus kleinen Oberflächengewässern bleibt verboten. Kurzzeitige Entnahmen für das Befüllen von Viehtränkestellen sind erlaubt. An der Entnahmestelle darf dabei kein Aufstau des Wassers erfolgen.

Aus folgenden Gewässern darf mit Bewilligung oder Konzession weiterhin Wasser bezogen werden:

• Bodensee
• Zürich-Obersee
• Walensee
• Alpenrhein
• Rheintaler Binnenkanal
• Werdenberger Binnenkanal
• Saarkanal ab Sargans
• Seez ab Plons
• Linthkanal
• Sitter ab St. Gallen-Sittertal

Der Kantonale Führungsstab bittet die Bevölkerung, sorgsam mit dem Trink- und Brauchwasser umzugehen und den Verbrauch aufs Notwendige zu beschränken.

 

Quelle (Text und Grafik): Kantonspolizei St.Gallen
Titelbild: Christian Kohler – shutterstock.com

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