Wie (un)sicher ist die elektronische Tax-Erklärung?

Die elektronische Tax-Erklärung ist modern, spart Zeit, Aufwand und Papier. Was in Deutschland zumindest für Unternehmen meist schon rechtgewordene Pflicht ist, treibt auch in der Schweiz sein Unwesen – die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Tax-Erklärung. Dass damit nicht nur Verwaltungsakte des Fiskus vereinfacht werden können, sondern auch so manche digitale Gefahr mitschleicht, ist vielen Nutzern der elektronischen Tax-Erklärung noch unklar.

Bezeichnenderweise heisst das Programm zur elektronischen Tax-Erklärung in Deutschland Elster. Der legendäre diebische Vogel steht hier als Namenspatron der digitalen Steuereintreibung und lässt damit nicht unbedingt nur Gutes vermuten. Vielleicht ist ja Elster nur das Kürzel für ELektronische STeuer ERklärung, möglicherweise ist hier der Name aber auch Programm.

Verdacht des Einschleusens von Staats-Trojanern

Es ist immer ein heikles Thema, wenn dem Staat das Einschleusen von Trojanern auf private oder unternehmerisch genutzte Rechner zugetraut wird. Legal ist ein solcher Verdacht allemal und insbesondere bezogen auf das deutsche Tax-Programm Elster kann dieser Verdacht auch nicht ausgeräumt werden. Immerhin gibt es spätestens seit 2012 beim deutschen Nachbarn verstärkt diesbezügliche Nachfragen besorgter Bürger an die Finanzämter, die jedoch durchweg nicht oder nicht zufriedenstellend beantwortet werden.

Fragt der brave Steuerzahler in Deutschland nach der Möglichkeit des Einschleusens von Staats-Trojanern mittels der Elster-Programme, dann wird er im besten Fall darauf verwiesen, dass die Datenübertragung nach aktuellen Standards verschlüsselt geschieht und somit ausreichend sicher sei. Dass natürlich Sicherheitsbedenken, etwa durch Hacker-Angriffe, nicht auszuräumen seien, wird zugegeben. Und auch der Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesfinanzhof wird hergenommen, um die elektronische Tax-Erklärung trotz bestehender Sicherheitsbedenken haltbar zu machen.

In der Konsequenz bleibt nur der Gedankengang übrig, dass auch mit der elektronischen Tax-Erklärung das Einschleusen von Staats-Trojanern zum Ausschnüffeln privater Vorgänge an den benutzten Rechnern möglich ist und eventuell auch im grösseren oder kleineren Massstab genutzt wird. Immerhin bedienen sich die Staaten schon seit geraumer Zeit einst kriminell eingestufter Programme, um Bürger auch in ihren privatesten Bereichen zu überwachen.

Was in Deutschland geht, funktioniert auch in der Schweiz

Staats-Trojaner bewegen sich im Allgemeinen abseits des einschlägigen Rechtsverständnisses. Angeblich werden sie ausschliesslich dazu eingesetzt, terroristischen und staatsgefährdenden Angriffen zuvorzukommen. Warum dann nicht ausgeschlossen werden kann, dass selbst mit der elektronischen Tax-Erklärung auch die Staats-Trojaner mit auf die Rechner kommen können, bleibt bedenklich.

Im Rahmen meiner Recherchen ist mir nicht einmal eine garantierte Zusage von Finanzbehörden begegnet, die ausschliesst, dass Trojaner seitens des Staates und seiner Behörden mit in die Programme der Tax-Erklärung eingeschleust werden oder werden können. Wer hier kein klares Nein anbieten kann, darf davon ausgehen, dass der wachsame Bürger von einem Ja ausgeht.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein Fall vermuteter Steuerunterschlagung, bei der ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte nach der Pfändung des eigenen Kontos aus verständlichen Gründen nur noch über das Konto einer Bekannten abgewickelt hat. Obgleich dem bearbeitendem Finanzamt keine aktuellen Rechnungen mit der neuen Bankverbindung vorlagen, konnten die Sachbearbeiter des Fiskus taggenau angeben, wann Zahlungsvorgänge aus einzelnen Rechnungen auf dem Konto der Bekannten verbucht wurden, ohne dass eine Bankauskunft eingeholt wurde oder Geschäftspartner befragt worden sind. Wie kommt der Fiskus an diese Daten?

Der Verdacht liegt nahe, dass hier der Rechner des Betroffenen ausspioniert wurde, auf dem natürlich auch die Rechnungen erstellt und Zahlungseingänge bearbeitet wurden. Möglich ist das beispielsweise durch den Einsatz von Trojanern.


Generalverdacht zugunsten der Steuerbehörden. (Bild: Bildagentur Zoonar GmbH / Shutterstock.com)
Generalverdacht zugunsten der Steuerbehörden. (Bild: Bildagentur Zoonar GmbH / Shutterstock.com)


Generalverdacht zugunsten der Steuerbehörden

Sollte der Fiskus tatsächlich mit den Programmen zur elektronischen Tax-Erklärung auch Staats-Trojaner mit auf die Rechner aufspielen, dann wird eine ganze Bevölkerung unter den Generalverdacht der terroristischen oder anderweitig staatsgefährdenden Aktivitäten gestellt. Bedenklich ist das nicht nur aus moralischer Sicht. Staaten, die sich einer zunehmenden Kontrolle über ihre Bürger bedienen, streben neben der totalen Kontrolle auch die totale Überwachung und letztlich die totale Steuerung an. Das jedoch entspricht totalitären, diktatorischen Systemen, die mit wirklicher Demokratie so gar nichts zu tun haben. Das lernen wir schon im Geschichtsunterricht an der Schule.

Was zu tun bleibt

Für die Finanzbehörden sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz und anderen Ländern steht nun die Aufgabe, solche Bedenken nicht einfach nur zu zerstreuen, sondern nachweislich auszuschliessen. Dass das bislang nicht geschehen ist, mag daran liegen, dass sich der Staat zunehmend gern fragwürdiger Praktiken bedient, um seine Bevölkerung zunehmend schärfer zu überwachen und unter dem Deckmantel der Steuergerechtigkeit zum willfährigen Instrument seiner Interessen zu machen. Dabei gibt das jeweilige Steuerrecht genügend Spielraum für die Strafverfolgung tatsächlicher Steuer- und Finanzkriminalität her.

Wie schnell aus Staatskriminalität auch eine liebgewordene Tugend wird, zeigt auch die Affäre um die sogenannten Steuer-CDs . Initiiert vom nordrhein-westfälischen Finanzministerium wurden so anfangs Steuer-Betrüger-Daten von der Schweizer UBS Bank abgefischt. Damalige Bedenken, dass gestohlene Daten nicht zur Strafverfolgung eingesetzt werden können, wurden schnell ausgeräumt und auch wieder höchstrichterlich verworfen. Dabei kann man doch der aktuellen Rechtsprechung folgend an gestohlenem Gut kein Eigentum erwerben. Der deutsche Staat sieht Hehlerei wohl dann doch als zulässige Methode, wenn er selbst mit kriminellen Handlungen Kriminellen auf die Spur kommen will. Sieht das die Schweiz auch so? Die UBS hat sich aktuell mit einer Strafzahlung von 300 Millionen Euro an Deutschland abgefunden.

 

Oberstes Bild: © Goodluz – Shutterstock.com

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