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Halloween – wie weit darf der Gruselspass gehen?

31.10.2014 |  Von  |  Beitrag

Auf der ganzen Welt ziehen sie zu Halloween los, die Horden der Kostümierten, die einen Heidenspass daran haben, Menschen zu erschrecken. Doch wo sind die (oftmals gesetzlich vorgegebenen) Grenzen gesteckt, wenn es darum geht, Mitmenschen zu ängstigen? Darf man fremde Häuser mit Eiern bewerfen, wenn nichts Süsses geflossen ist? Darf man sich mit Senf auf Türklinken revanchieren, gab es keine Leckereien? „Süsses, sonst gibt es Saures“ sollte man niemals überziehen, sonst kann es ärgerlich werden.

Laut wird es an Halloween, um danach die Adventszeit einzuläuten. Laut ist gut, schrill ist kein Problem, aber die Streiche sollte man in Grenzen halten, will man keinen Ärger mit der Polizei bekommen.

Halloween: Nicht alle Dinge, die Spass machen, sind vom Gesetzgeber erlaubt!

Halloween soll Spass machen, es soll bunt sein und auch so manche Neckerei oder so mancher Streich sind im Rahmen des Üblichen. Gerade der Kanton Luzern ist berühmt und gefürchtet für seine Halloween-Partys. Doch Vorsicht, nicht selten sind die Grenzen vom Streich zum Vandalismus fliessend. Wer darauf aus ist, Autos zu beschmieren, Eier, Tomaten oder Obst an Hauswände zu werfen, die Vorgärten der Streichopfer zu verwüsten oder gar Gullydeckel auszuheben, der hat schneller Ärger mit den Gesetzeshütern, als er seine Kostümierung ablegen kann. Bei Kinder sind gerade auch die Eltern gefragt und sollten den Kindern eindringlich erklären, bevor es auf die Strassen geht, dass es Scherze oder Streiche gibt, die einfach zu weit führen. Auch was das Erschrecken angeht, ist eben nicht alles erlaubt, denn auch das Erschrecken anderer Menschen kann in den Bereich der Körperverletzung gehen!

Wer sich an Halloween im gesetzlichen Rahmen bewegen will, der sollte sich, auch wenn reichlich Alkohol geflossen ist, von dem die Schweizer von sich aus von Jahr zu Jahr weniger konsumieren, an die normalen Alltagsspielregeln halten. Wer beispielsweise einen Menschen so erschreckt, dass der mit einem Infarkt zusammenbrechen kann, weil er eventuell älter ist, wird die Grenzen des Spass weit überschreiten und das kann als Körperverletzung gewertet werden. Auch Sachbeschädigungen – dazu zählt auch schon das Ei an der Fensterscheibe, der Farbbeutel an der Hauswand, die zerstörte Scheibe oder das Beschmieren von Garagen – sollten tunlichst unterlassen werden. Selbst wenn man keine Süssigkeiten bekommen hat.

Wer das Aussehen einer Sache nachhaltig verändert, der begeht vor dem Gesetzgeber eine Sachbeschädigung und die kann teuer werden. Ganz übel wird es, wenn man mit von Silvester übrig gebliebenen Böllern meint Briefkästen an Häusern „sprengen“ zu müssen. Da werden dann, bei strafunmündigen Kindern, gerne auch die Eltern zur Verantwortung gezogen, denn man sollte nie vergessen: Es existiert die sogenannte Aufsichtspflicht!

 

Oberstes Bild: © Fotomay – Shutterstock.com

 

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