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Lehrer setzt Softair-Pistole im Unterricht ein

03.03.2016 |  Von  |  News

Das Strafverfahren gegen den Lehrer, welcher in einer Unterrichtstunde vor Schülern eine praktische Demonstration mit einer Softair-Pistole durchgeführt hat, ist abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat das Strafverfahren gegen den Lehrer wegen versuchter Nötigung eingestellt und einen Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erlassen.

Gestützt auf die Meldung der Schulpflege Bözberg, wonach sich der Lehrer in einer Schulstunde eine Softair-Pistole an den Kopf gehalten und in Aussicht gestellt haben soll, abzudrücken, falls die Schüler die korrekte Antwort auf eine Mathematikaufgabe nicht wüssten, hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafverfahren wegen versuchter Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eröffnet und den Vorfall im Schulzimmer untersucht.

Die Strafuntersuchung hat ergeben, dass es sich bei der vom Lehrer verwendeten Waffe für alle beteiligten Schüler erkennbar um eine Spielzeugpistole gehandelt hat und deren Benutzung nicht ernst gemeint war. Dadurch hat sich niemand in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt. Das Strafverfahren wegen versuchter Nötigung wurde aus diesem Grund eingestellt.

Verwechslung über den Sachverhalt

Zur Verwechslung über den Sachverhalt und der darauffolgenden Meldung an die Kantonspolizei Aargau kam es aufgrund einer inhaltlich falschen Übermittlung zwischen den involvierten Personen. Der Lehrer hat nämlich auf Wunsch der Schulleitung eine praktische Demonstration mit einer echten Softair-Pistole im Klassenzimmer durchgeführt. Diese Demonstration erfolgte ein paar Tage vor dem Einsatz mit der Spielzeugpistole, was zu dieser Verwechslung führte.

Das Tragen einer Waffe sowie die Durchführung eines praktischen Schiessversuchs mit einer Softair-Pistole sind – enge Ausnahmen vorbehalten – verboten. Da aber die Schiessdemonstration ausschliesslich der Wissensvermittlung und der Unfallverhütung dienen sollte und die Sicherheit der Schüler jederzeit gewährleistet war, konnte vorliegend noch von einem leichten Fall im Sinne des Waffengesetzes ausgegangen werden.

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

 

Artikel von: Staatsanwaltschaft Aargau
Artikelbild: © Nomad_Soul – shutterstock.com (Symbolbild)