Fotos von Toten publizieren: Was der Presserat sagt  

Im Internet darf man sich nicht einfach an Fotos von Privatpersonen bedienen. Daran erinnert der Schweizer Presserat „Blick“ und „Blick.ch“ und heisst eine Beschwerde teilweise gut.

Am 23. September 2015 publizierten „Blick“ und „Blick.ch“ einen Artikel über einen Unfall bei einer Armeeübung. Dabei starb ein WK-Soldat. Der Artikel ist mit den Fotos des Verunfallten und von Armeechef André Blattmann bebildert.

Gleichentags wurde Beschwerde eingereicht: „Blick“ habe das Bild ohne Erlaubnis von der Homepage des Turnvereins des verstorbenen WK-Soldaten übernommen. An der Veröffentlichung des Fotos des Toten bestehe kein öffentliches Interesse.

„Blick“ und „Blick.ch“ entgegneten, der Turnverein habe der Redaktion erlaubt, das Foto zu übernehmen. Ein Toter habe zudem keine Privatsphäre, auch medienethisch nicht.

Unter Hinweis auf seinen Entscheid zum schweren Car-Unfall bei Siders (73/2012) hält der Presserat fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, Bilder verstorbener Opfer eines Verkehrsunfalls zu zeigen, soweit die Angehörigen explizit mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Medien dürfen Informationen und Bilder, die Private im Netz öffentlich machen, aber nicht voraussetzungslos weiterverbreiten. Es genügte somit nicht, dass „Blick“ die Erlaubnis des Turnvereins einholte, um das Bild des Toten zu publizieren.

„Blick“ hatte mit den Eltern des WK-Soldaten gesprochen, sie werden im Artikel zitiert. „Blick“ hätte die Eltern um Erlaubnis für die Veröffentlichung des Bildes fragen müssen oder auf dessen Publikation verzichten.

 

Artikel von: Schweizer Presserat
Artikelbild: Symbolbild © Artem Furman – shutterstock.com

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