Kanton Luzern: Neue Regelungen für das Sexgewerbe im Gewerbepolizeigesetz
Auf den 1. Januar 2020 treten die neuen Regelungen für das Sexgewerbe im Gewerbepolizeigesetz (GPG) in Kraft.
Sexbetriebe ab einer Grösse von drei Sexarbeiterinnen werden bewilligungspflichtig, wobei für bestehende Betriebe eine Übergangsfrist von einem Jahr besteht.
Der Regierungsrat hat nun die Verordnung zum GPG verabschiedet. Diese bezeichnet die Luzerner Polizei als Bewilligungs- und Kontrollinstanz für Sexbetriebe. Bei den Kontrollen kann sie durch das Sozialversicherungszentrum WAS des Kantons Luzern unterstützt werden.
In der Verordnung werden zudem räumliche Vorschriften und betriebliche Mindeststandards definiert. Überdies werden die Bewilligungsgebühren je nach Betriebsgrösse festgelegt.
Quelle: Kanton Luzern
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