Freiburg FR: Verfahren gegen Bischof wegen Verfahrensbehinderung eingestellt

Die Staatsanwaltschaft hat heute die Einstellung des Verfahrens angeordnet, nachdem die Freidenker-Vereinigung der Schweiz in Bern am 18.02.2020 den Bischof der Diözese Lausanne, Genf und Freiburg, Charles MOREROD, wegen Behinderung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorgehen des Pfarrers des Freiburger Münsters verklagt hatte.

Am 18.02.2020 hat die Freidenker-Vereinigung der Schweiz in Bern allein aufgrund von Presseberichten den Bischof der Diözese Lausanne, Genf und Freiburg, Charles MOREROD, wegen Behinderung des Strafverfahrens (Art. 305 Strafgesetzbuch) verklagt.

Der Informant glaubte, dass der Bischof von den verwerflichen Taten des Pfarrers des Freiburger Münsters wusste, sich aber entschieden hatte, sie trotz seiner Bürgschaft nicht vor Gericht anzuzeigen. Der Generalstaatsanwalt beschloss, nichts gegen diese Anklage zu unternehmen. Deshalb hat er heute eine Nichtantrittsverfügung erlassen.

Der Generalstaatsanwalt hat auf der Grundlage von Medienberichten Folgendes erwogen. Bischof Charles MOREROD, der 2011 sein Amt antrat, wusste nichts von irgendwelchen Protokollen, die 1998 oder 2001 geführt wurden (oder auch nicht) und die seitdem in den Archiven des Bistums gefunden wurden. Er war sich auch nicht bewusst, dass die Episode, die ihm der Pfarrer des Freiburger Münsters 2016 erzählte, unter das Gesetz fallen könnte. Es gibt keine Beweise für die These, dass Bischof Charles MOREROD das Verhalten des Pfarrers des Freiburger Münsters bereits 2016 hätte zur Anzeige bringen müssen, da ihm dieses Verhalten mehr eine Frage der Moral als des Strafrechts zu sein schien.

Schliesslich deutet nichts darauf hin, dass das mögliche Opfer des Pfarrers des Freiburger Münsters daran gehindert wurde, vor Gericht zu gehen, etwa durch Bischof Charles MOREROD. Es gibt daher kein objektives Element, das den Verdacht erhärtet, dass eine Behinderung des Strafverfahrens stattgefunden haben könnte. Bischof Charles MOREROD wurde über den Befehl informiert. Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz in Bern, die über das Ergebnis ihrer Anzeige informiert wurde, hat kein Recht, gegen diese Verordnung Berufung einzulegen.

 

Quelle: Staatsanwaltschaft Kanton Freiburg
Titelbild: Svetocheck / shutterstock.com

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