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Coronavirus: 18 Fälle im Kanton Luzern

13.03.2020 |  Von  |  Coronavirus, Luzern, Schweiz

Im Kanton Luzern hat sich die Zahl der mit dem neuen Coronavirus infizierten Personen auf 18 erhöht (Stand 13. März 2020).

Die Bevölkerung wird gebeten, die Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit zu befolgen, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.

13. März 2020 – Coronavirus: Regierungsrat beschliesst weitere Massnahmen

Der Regierungsrat hat aufgrund des neuen Coronavirus eine besondere Notlage ausgerufen. Zur Bewältigung der Notlage wurde der Führungsstab des Kantons eingesetzt. In Ergänzung zu den heute vom Bundesrat beschlossenen Schritten (Veranstaltungsverbot ab 100 Personen, Schulverbot sowie Einreise-Einschränkungen aus Italien) ordnet der Regierungsrat weitere Massnahmen an.

Zu diesen Massnahmen, die vorerst bis am 30. April 2020 gelten, zählen:

• Ab 16. März 2020 (06.00 Uhr) dürfen Hotel- und Restaurantbetriebe mit einer Kapazität von mehr als 50 Personen nur dann weiterhin geöffnet haben, wenn sich nicht mehr als 50 Personen (inkl. Personal) gleichzeitig im Lokal aufhalten und die Betriebe garantieren können, dass sowohl sitzend wie auch stehend die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstandhalten eingehalten sind.

• Alle Geschäftsbetriebe, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstandhalten sicherstellen.

• Öffentliche Verkehrsunternehmen müssen einen angemessenen Dienst garantieren unter Einhaltung der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene.

• Der Bevölkerung wird dringend empfohlen, die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstandhalten zu befolgen – insbesondere gegenüber Personen über 65 Jahren und anderen verletzlichen Personengruppen (Personen mit Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen). Insbesondere wird dringend davon abgeraten, Besuche in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie in sozialen Einrichtungen zu tätigen.

• Personen über 65 Jahre und andere verletzlichen Personengruppen (Personen mit Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen) wird dringend abgeraten,
-sich um Minderjährige zu kümmern;
-an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen teilzunehmen;
-öffentliche Verkehrsmittel für anderes ausser für medizinische Zwecke und für den Einkauf von Grundnahrungsmitteln zu benutzen;
-öffentliche Betriebe aufzusuchen (Restaurants, Bars etc.).

• Die Durchführung von Veranstaltungen und das Angebot von Unterhaltungs- und Freizeitbetrieben (Museen, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder und Wellnesszentren etc.), von Restaurations- und Barbetrieben sowie von Diskotheken und Nachtclubs richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes. Bereits erteilte Bewilligungen der Dienststelle Gesundheit und Sport für die Durchführung von Veranstaltungen von mehr als 100 Personen sind ab sofort aufgehoben.

„Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass er einschneidende Massnahmen beschlossen hat. Wenn der Gesundheit der Luzerner Bevölkerung jedoch höchste Priorität eingeräumt wird, dann sind es notwendige Massnahmen. Sollen sie Wirkungskraft entfalten, dann müssen sie schnell umgesetzt werden“, sagt Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf. Mit der Strategie wird das Ziel verfolgt, die Bevölkerung – vor allem die verletzlichen Personengruppen – vor der Ansteckung und einer Erkrankung zu schützen. Im Weiteren sollen die Kapazitäten der Spitäler für die Behandlung von Schwerkranken freigehalten werden und die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen auf Gesellschaft und Wirtschaft trotzdem möglichst erträglich gestaltet werden.

Wiederhandlungen gegen die entsprechende Verfügung werden mit Busse bestraft. Bei Nichtbefolgen der angeordneten Massnahmen werden diese mit Hilfe der Luzerner Polizei zwangsweise und auf Kosten des Verursachers durchgesetzt.




 

 

Quelle: Kanton Luzern
Artikelbild: Symbolbild © Rastislav Sedlak SK- shutterstock.com

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