Bern BE: Eckwerte für die Lockerung bei Sportanlagen

Der Gemeinderat hat Eckwerte und Grundsätze beschlossen zur Umsetzung der bundesrätlichen Vorgaben vom 29. April 2020 im Sportbereich. Der Gemeinderat will eine möglichst sportfreundliche Umsetzung, die allen Nutzergruppen zu Gute kommt.

Die Sportanlagen werden ausschliesslich für Sportnutzung freigegeben und nur für Individualnutzende sowie organisierte Kleingruppen bis max. fünf Personen, welche die Schutzvorgaben erfüllen. Die Grundsätze gelten vorbehältlich anderer Bundesratsentscheide vorläufig bis 8. Juni 2020.

Der Bundesrat hat am 29. April 2020 entschieden, dass die Sportanlagen grundsätzlich geschlossen bleiben, jedoch unter bestimmten Bedingungen für Breitensport sowie für Sporttrainings geöffnet werden können. Diese Ausgangslage nutzt der Gemeinderat, um dem Bedürfnis der Bevölkerung nachzukommen, sich nach Wochen des Lockdowns wieder einmal in einer Sportanlage bewegen zu können. Der Gemeinderat orientiert sich bei der Umsetzung streng an den bundesrätlichen Vorgaben und insbesondere am Gesundheitsschutz. Für sämtliche Sportanlagentypen hat das Sportamt der Stadt Bern entsprechende Schutzkonzepte erstellt. Eine Nutzung der Sportinfrastruktur ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben der Anlagen-Schutzkonzepte eingehalten werden. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen Eckwerte und Grundsätze beschlossen.

Gestaffelte Öffnung der Hallen- und Freibäder

Die drei Hallenbäder (Hirschengraben und Weyerli am 11.5., Wyler am 18.5.) sowie die Freibäder Ka-We-De (18.5.), Wyler (18.5.) und Weyerli (25.5.) werden für Schwimmvereine und Schwimmsportlerinnen und -sportler gestaffelt geöffnet. Nichtschwimmer-, Kinder- und Planschbecken sowie die Rasenflächen in Freibädern bleiben geschlossen und dürfen nicht genutzt werden. Die beiden Aarebäder Lorraine und Marzili bleiben bis 8. Juni 2020 geschlossen; der Aareausstieg beim Bueber ist möglich und der Aareweg entlang des Marzilis ist geöffnet, jedoch ist der Zugang ins Marzilibad gesperrt.

Turnhallen, Sportplätze und Outdoor-Anlagen

Für die Nutzung von Turnhallen, Sportplätzen und Leichtathletikanlagen gelten die Regeln analog der Hallen- und Freibäder: Ab dem 11. Mai werden sie mit den entsprechenden Anlagen-Schutzkonzepten für die Sportnutzung von Einzelpersonen und Kleingruppen bis maximal fünf Personen freigegeben. Sportvereine bilden für ihre Trainings Trainingsgruppen à max. 5 Personen. Outdoorsportanlagen wie die BärnParcours, Skaterparks oder Pumptracks sind ab 11. Mai 2020 unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen ebenfalls wieder zugänglich. Die Schutzvorgaben sind auf der Website des Sportamtes publiziert und vor Ort in Form von Aushängen ersichtlich.

Vereine gefordert

Damit die Vereine die Sportanlagen nutzen können, müssen sie eine Reihe von Schutzvorgaben erfüllen. Zudem ist es die Aufgabe der Vereine sicherzustellen, dass Trainerinnen und Trainer, Sportlerinnen und Sportler, Eltern über das Schutzkonzept ihrer Sportart informiert sind.

Bedingungen für die Nutzung der Sportanlagen

• Nur für Sportzwecke
• Einhaltung des Anlagenschutzkonzepts
• Erstellung eines eigenen Schutzkonzepts für die Trainingsgruppe (dieses richtet sich nach dem Schutzkonzept ihres Sportverbandes)
• Trainingsgruppe besteht aus maximal fünf Personen – je nach Grösse der Anlage sind auch mehrere eigenständige 5er Gruppen möglich.
• Kein Körperkontakt
• Hygiene- und Distanzregeln einhalten
• Informationspflicht

Verhalten beim Ausüben des Sports

• Wer Symptome zeigt, bleibt daheim
• Zu Hause duschen
• Keine Fahrgemeinschaften
• Kein Wettkampfbetrieb
• Auf Rituale wie Handshakes und Abklatschen verzichten

 

Quelle: Stadt Bern
Titelbild: Africa Studio – shutterstock.com

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