Kanton Aargau: Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz
Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat das Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) unverändert zur zweiten Beratung vor.
Aus der 1. Beratung des Grossen Rats am 23. Juni 2020 ging ein Prüfungsauftrag der FDP-Fraktion hervor. Der Regierungsrat verzichtet mit der Botschaft zur 2. Beratung auf eine Änderung der Vorlage, da die Nachkontrolle als feuerpolizeiliche Aufgabe durch die Brandschutzbehörde erfolgen muss. Der Prüfungsauftrag soll abgeschrieben werden.
Brandschutz in der Verantwortung der Eigentümer und Nutzer
Seit der Revision der Brandschutzrichtlinien per 1. Januar 2015 liegt die Verantwortung für das Einhalten der Brandschutzvorschriften bei Bauten und Anlagen ausschliesslich bei der betreffenden Eigentümer- und Nutzerschaft. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Feuerungsanlagen haben unter anderem zu gewährleisten, dass die Betriebssicherheit ihrer Anlage durch die Kontrolle und die Reinigung eines Fachmanns gewährleistet ist. Aufgrund des heutigen Stands der Technik sind wesentliche Mängel bei Feuerungsanlagen und damit verbundene Gefahren für Personen, Sachgüter und die Umwelt sehr selten. Die obligatorische Abnahmekontrolle durch die Brandschutzbehörden wird deshalb zugunsten risikobasierter Kontrollen aufgehoben.
Aufgaben der kommunalen Brandschutzbehörde
Sind Mängel bekannt oder besteht aufgrund der Nutzung oder Gebäudegeometrie ein bekanntermassen hohes Risiko, werden die Behörden auch weiterhin periodische Brandschutzkontrollen durchführen und somit sachgerecht ein hohes Sicherheitsniveau für den Brandschutz im Kanton Aargau sicherstellen.
Lockerung der Anforderungen an Fachpersonen
In der Botschaft 1. Beratung an den Grossen Rat wurde angekündigt, dass die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) mit den Vertretern der Kaminfeger-Verbände bis zum Inkrafttreten der Änderungsvorlage Kriterien bezüglich der Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen zum Kaminfegermeisterdiplom erarbeiten wird.
Die Beteiligten sind dabei übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung „Kaminfeger-Vorarbeiter/in mit eidg. Fachausweis“ fachlich über gleichwertige Voraussetzungen verfügen wie die Kaminfegermeisterinnen und -meister. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Ausbildungsgängen liegt in den unternehmerischen und wirtschaftlichen Kompetenzen. Vorliegend ist hauptsächlich der Schutz der öffentlichen Sicherheit betroffen. Dieser erfordert von Berufsleuten, dass sie über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten verfügen, während sie für die genügende unternehmerische Befähigung grundsätzlich eigenverantwortlich sorgen können.
Quelle: Kanton Aargau
Titelbild: yui – shutterstock.com