Der Bundesrat verabschiedet die Verordnung über die internationale militärische Kooperation
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2024 eine neue Verordnung über die internationale militärische Kooperation verabschiedet.
Die neue Verordnung schliesst eine rechtliche Lücke und bündelt die bestehenden Bestimmungen in Sachen internationaler militärischer Kooperation. Die Bearbeitung von Gesuchen um Durchreise von ausländischem Militärpersonal auf dem Landweg wird dadurch optimiert und der rechtliche Rahmen der internationalen militärischen Kooperation geklärt.
In seinem Bericht „Verteidigungsfähigkeit und Kooperation“ vom 31. Januar 2024 in Erfüllung der Postulate 23.3000 „Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz“ und 23.3131 „Nato-Kooperation im Verteidigungsbereich verstärken, ohne dem Bündnis beizutreten!“ identifizierte der Bundesrat mehrfachen Bedarf für Anpassungen der Rechtsgrundlagen, einschliesslich administrativer Anpassungen, zwecks Stärkung der internationalen Kooperation und der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz. An seiner Sitzung vom 13. November 2024 verabschiedete er in diesem Sinn eine Verordnung. Die neue Verordnung trägt zur Stärkung der internationalen Kooperation und der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz bei, insbesondere indem die Bearbeitung der Gesuche um Durchreise von ausländischem Militärpersonals auf dem Landweg innerhalb der Bundesverwaltung koordiniert wird.
Ein rechtlicher Rahmen für Durchreisen im Einklang mit der Neutralität
Zu den Bereichen, in denen der Bundesrat einen Regelungsbedarf erkannt hat, gehört die Durchreise von Militärpersonal. Da die Durchreise von ausländischem Militärpersonal auf dem Landweg in der geltenden Rechtsetzung nicht speziell geregelt ist, müssen entsprechende Gesuche, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Teilnahme an Übungen im Ausland, aktuell konsequent dem Bundesrat zur Bewilligung unterbreitet werden.
Die neue Verordnung über die internationale militärische Kooperation ordnet die Zuständigkeit für die Genehmigung von Durchreisegesuchen in Abhängigkeit von deren aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite zu und vereinfacht die Bearbeitung. Durchreisegesuche ohne politische Tragweite können in Zukunft von den zuständigen Stellen bearbeitet werden. Gesuche mit politischer oder sicherheitspolitischer Tragweite, insbesondere wenn diese die Neutralität berühren (z. B. Durchreisen zwecks Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen), bleiben weiterhin in der Zuständigkeit des Bundesrates. Überflüge sowie die Durchfuhr von Kriegsmaterial (im Rahmen des Imports und Exports) sind davon nicht betroffen, da sie bereits in bestehenden Rechtsgrundlagen geregelt sind (Bundesgesetz über das Kriegsmaterial und Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit).
Die neue Regelung ermöglicht der Schweiz, schnell Entscheidungen zu treffen und so die Durchreise des Militärpersonals seiner internationalen Partner zu erleichtern, wenn keine neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen dagegensprechen.
Die vom Bundesrat am 21. August 2024 beschlossene Teilnahme am Projekt „Military Mobility“ der Permanent Structured Cooperation (PESCO) der Europäischen Union (EU) und die neue Verordnung sind voneinander unabhängig. Das Projekt „Military Mobility“ soll die Prüfung von Durchreisegesuchen mittels internationaler Standards erleichtern und beschleunigen, während die Verordnung den Prozess und die Zuständigkeit für die Prüfung solcher Gesuche innerhalb der Bundesverwaltung regeln soll.
Bündelung der bestehenden Bestimmungen im Bereich der internationalen Kooperation
Die neue Verordnung bündelt auch die bestehenden Bestimmungen im Bereich der internationalen militärischen Kooperation, die bisher auf die folgenden drei Verordnungen aufgeteilt waren:
- Verordnung über internationale militärische Kontakte (SR 510.215),
- Verordnung über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und Schweizerischer Militäruniformen im Ausland (SR 125) und
- Verordnung über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts (SR 510.81).
Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der internationalen Kooperation sind also künftig in einer einzigen Verordnung untergebracht. Der rechtliche Rahmen ist auf diese Weise geklärt. Die oben genannten Verordnungen werden mit Inkraftsetzung der neuen Verordnung aufgehoben.
Quelle: Der Bundesrat
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