Nach Körperverletzung: 38-jähriger Tatverdächtiger festgenommen und in Haft
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(Bern BE). Im Zuge der umfangreichen Ermittlungen nach einer Körperverletzung am Freitagnachmittag in Bern konnte die Kantonspolizei Bern den mutmasslichen Täter ermitteln und vorläufig festnehmen.
Die Untersuchungshaft für den 38-Jährigen wurde bestätigt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ausgangslage: Körperverletzung vom 2. Oktober 2026 auf der Schützenmatte
- Festnahme: Noch am selben Tag in Lyss
- Tatverdächtiger: 38-jähriger Mann
- Untersuchungshaft: Vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt
- Beziehung: Tatverdächtiger und Opfer kannten sich nach bisherigen Erkenntnissen
- Ermittlungen: Kantonspolizei Bern und regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
Im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen zur Körperverletzung vom 2. Oktober 2026 auf der Schützenmatte in Bern (vgl. Zeugenaufruf vom 3. Oktober 2026) hat die Kantonspolizei Bern gleichentags in Lyss eine verdächtige Person festgenommen.
38-Jähriger gilt als mutmasslicher Täter
Die bisher getätigten polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei der verdächtigen Person um den mutmasslichen Täter handelt. Der Antrag auf Untersuchungshaft für den 38-jährigen Mann wurde in der Zwischenzeit durch das Zwangsmassnahmengericht bestätigt. Nach derzeitigen Erkenntnissen haben sich der 38-Jährige und das Opfer gekannt.
Ermittlungen zu Umständen und Hintergründen dauern an
Die umfangreichen Arbeiten zur Klärung der Umstände und Hintergründe werden durch die Kantonspolizei Bern unter der Leitung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeführt.
⚖️ Was bedeutet bestätigte Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft wird in der Schweiz nicht allein von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angeordnet. Will die Staatsanwaltschaft eine festgenommene Person in Untersuchungshaft behalten, muss sie beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Nach der Schweizerischen Strafprozessordnung ist Untersuchungshaft nur unter gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Neben einem dringenden Tatverdacht muss grundsätzlich auch ein Haftgrund vorliegen, beispielsweise Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr.
Die Bestätigung der Untersuchungshaft bedeutet deshalb nicht, dass der 38-Jährige bereits verurteilt wurde. Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird erst im weiteren Verfahren entschieden; bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.
📘 Begriff erklärt: Was bedeutet Kollusionsgefahr?
Von Kollusionsgefahr spricht man, wenn konkret zu befürchten ist, dass eine beschuldigte Person die Wahrheitsfindung im Strafverfahren beeinflussen könnte.
Das kann etwa der Fall sein, wenn Zeugen beeinflusst, Mitbeschuldigte zu abgestimmten Aussagen bewegt oder Beweismittel beseitigt beziehungsweise verändert werden könnten.
In der Schweiz kann Kollusionsgefahr ein Grund für Untersuchungshaft sein. Sie darf aber nicht einfach pauschal angenommen werden, sondern muss sich aus konkreten Umständen des jeweiligen Verfahrens ergeben.
Kurz gesagt: Kollusionsgefahr bedeutet die Gefahr, dass eine beschuldigte Person die Beweiserhebung oder die Wahrheitsfindung im laufenden Strafverfahren beeinträchtigen könnte.
Quelle: Kantonspolizei Bern / Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland / Polizei.news
Bildquelle: Symbolbild © Kantonspolizei Bern