Todesraser von Schönenwerd erhalten verschärfte Strafen

Vor dreieinhalb Jahren töteten sie durch einen Raserunfall eine junge Frau. Heute Vormittag wurden im Berufungsprozess gegen die drei Schönenwerd-Raser die Urteile gefällt. Dabei verschärfte das Solothurner Obergericht die Strafzumessung gegenüber der ersten Instanz. 

Der Hauptangeklagte Nekti T. (22) erhielt eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren – wegen eventualvorsätzlicher Tötung, eventualvorsätzlicher Körperverletzung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die beiden Mitangeklagten Vedran B. (21) und Cemal A. (21) verurteilte das Gericht zu einer Geldstrafe und einer teilbedingten Freiheitsstrafe von je 36 Monaten – wegen „bewusster fahrlässiger Tötung“. Von der Haftstrafe müssen sie 12 Monate absitzen.In erster Instanz war Nekti T. vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Auch gegen die beiden Mitangeklagten Vedran B. und Cemal A. wurden nun verschärfte Strafen verhängt. Sie waren damals wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu teilbedingten Freiheitsstrafen von je 28 Monaten verurteilt worden.

Richter: „Halsbrecherisch“, „rücksichtlos“, „verbrecherisch“

Am 8. November 2008 hatten die drei Angeklagten in Schönenwerd (Kanton Solothurn) die 21-jährige Schweizerin Lorena W. durch einen Raserunfall getötet. Sie sass auf dem Rücksitz eines Golfs, in den das vorderste Raserauto mit Nekti T. am Steuer krachte. Der spätere Hauptangeklagte im Prozess war mit mindestens 116 km/h in das Auto des Opfers gerast – an einer Stelle, wo maximal 50 km/h gestattet sind.

Der Richter sprach von einem „halsbrecherischen“, „rücksichtlosen“ und „verbrecherischen“ Verhalten. Alle drei Angeklagten hätten sich gegenseitig zum Rasen angestachelt. Durch das Kräftemessen hätten die beiden Mitangeklagten dazu beigetragen, dass Nekti T. mit fast Tempo 120 in der Dorfeinfahrt unterwegs gewesen sei.

Vorsätzliche und fahrlässige Tötung

Dabei habe sich der Hauptangeklagte Nekti T. der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, so der Richter, der damit das Urteil der Vorinstanz bestätigte. „Der Beschuldigte liess es darauf ankommen.“ Er habe die naheliegende Gefahr erkennen müssen. Nicht abzubremsen, obwohl er den linksabbiegenden Golf sah und seine Geschwindigkeit kannte, sei unglaublich.

Nekti T. sei ortskundig gewesen, habe also gewusst, dass an der Unfallstelle eine Linksabbiegung sei. Ausserdem habe er als Neulenker nur minimale Fahrpraxis gehabt. Dass er mit seinen beiden Kollegen im Schlepptau kurz vor der Dorfeinfahrt zwei Fahrzeuge überholt habe, könne nur als „halsbrecherisch“ bezeichnet werden. Zugute hielt der Richter dem Hauptbeschuldigten, dass er Einsicht gezeigt und sich als Einziger gestellt habe.

Den beiden Mitangeklagten Vedran B. und Cemal A. bescheinigte der Richter, durch ihre Beteiligung an der Raserfahrt „in bewusster Fahrlässigkeit“ gehandelt zu haben. Sie hätten sich daher der „bewussten fahrlässigen Tötung“ schuldig gemacht. In diesem Punkt korrigierte das Obergericht das Urteil der Vorinstanz. Von der Ortstafel an habe die Fahrt von Vedran B. und Cemal A. allerdings keinen Einfluss mehr auf die Fahrt von Nekti T. gehabt. Deshalb seien die beiden nicht der vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Auch hier folgte das Obergericht dem Entscheid der Vorinstanz.

 

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