Neue Regeln im Waffenrecht treten ab Mitte August in Kraft

Die neuen Regeln im Waffenrecht, die das Schweizer Volk am 19. Mai 2019 mit 63,7 Prozent der Stimmen angenommen hat, treten am 15. August 2019 in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. Juni 2019 beschlossen.

Das Schweizer Parlament hatte die Anpassungen am Waffengesetz, mit denen die Schweiz die Anpassung der EU-Waffenrichtlinie umsetzt, im September 2018 beschlossen. In seiner Sitzung vom 14. Juni 2019 hat der Bundesrat nun die Änderungen an der Waffenverordnung verabschiedet, welche diese Gesetzesanpassungen umsetzen.

Ausnahmebewilligung für Schützen und Sammler

Im Fokus der administrativen Anpassungen stehen halbautomatische Feuerwaffen. Für bestimmte halbautomatische Waffen wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90 gelten künftig neue Erwerbsvoraussetzungen, sofern sie nicht direkt von der Armee übernommen werden. Die Waffen können von Schützinnen und Schützen, Sammlerinnen und Sammlern sowie Museen mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden.

Wer bereits eine solche Waffe besitzt, muss nichts machen, ausser die Waffe ist noch nicht in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet. Dann muss er sie innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro melden. Wichtig: Bei Ordonnanzwaffen, die von einer oder einem Armeeangehörigen direkt mit ihrem Austritt aus der Armee ins Privateigentum übernommen werden, gibt es keinerlei Änderungen.

Administrative Vereinfachungen nach der Vernehmlassung

Nach der Vernehmlassung zur Verordnung, die am 13. Februar 2019 endete, hat der Bundesrat verschiedene Punkte angepasst, die den Anliegen des Schiesswesens entgegenkommen. So hat er entschieden, die Auswechslung eines wesentlichen Bestandteils ohne Einholen einer Ausnahmebewilligung zu erlauben. Werden an ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen Reparaturarbeiten vorgenommen, braucht es also keine neue Ausnahmebewilligung.

Die Gebühr für eine Ausnahmebewilligung für eine der halbautomatischen Waffen, um die es geht, hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung von 100 auf 50 Franken gesenkt. Das ist gleich viel wie für einen Waffenerwerbsschein.

Zudem hat der Bundesrat beschlossen, dass die Waffenhändler die neue Meldung an die kantonalen Waffenbüros über Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Feuerwaffen erst ab dem 14. Dezember 2019 machen müssen.

Zwei Massnahmen treten später in Kraft

Noch nicht in Kraft gesetzt werden die neuen Bestimmungen des Waffengesetzes zum Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten und die geänderte Bestimmung des Waffengesetzes für die Markierung von Feuerwaffen. Diese Bestimmungen werden von der Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt, da verschiedene technische Details aktuell auf Schengen-Ebene noch diskutiert werden.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: canadastock – shutterstock.com

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