Minenwerfer-Unfall – Voruntersuchung gegen drei Tatverdächtige beantragt

Am 27. März 2018 explodierte während einer Schiessübung auf dem Schiessplatz Wichlen (GL) ein 8.1 cm Minenwerfer-Rohr. Ein Rekrut wurde dadurch schwer verletzt.

Die Untersuchung der Militärjustiz hat ergeben, dass der Unfall vermutlich auf eine Fehlmanipulation zurückzuführen ist. Der Untersuchungsrichter hat beantragt, gegen drei Tatverdächtige eine Voruntersuchung zu eröffnen.

Am 27. März 2018 führte die Infanterie-Rekrutenschule 12 auf dem Schiessplatz Wichlen (GL) eine Schiessübung mit 8.1 cm Minenwerfern 72 durch. Beim Abfeuern einer Wurfgranate explodierte das Rohr eines Minenwerfers. Die beiden Rekruten, die sich in unmittelbarer Nähe des Minenwerfers befanden, wurden von der Druckwelle weggeschleudert, blieben jedoch dank ihrer Schutzausrüstung weitgehend unverletzt. Ein dritter Rekrut, der sich in einem Duro-Lastwagen mit geöffneter Hecktür hinter dem Minenwerfer befand, wurde durch ein weggeschleudertes Bruchstück des Rohrs schwer im Gesicht verletzt.

Die vorläufige Beweisaufnahme ergab, dass vermutlich ein Manipulationsfehler der Geschützmannschaft die Ursache für die Explosion des Rohrs war. Wie sich herausstellte, befand sich eine nicht gezündete Wurfgranate bereits im Rohr, als der Lader eine zweite Wurfgranate ins Rohr gleiten liess. Offenbar hat die Geschützmannschaft den vorangehenden Abschussversager nicht bemerkt. Die zweite Wurfgranate drückte die bereits im Rohr befindliche Wurfgranate auf den Zündstift am Rohrboden, wodurch die Treibladungen gezündet wurden. Da die obere Granate den Wegflug der unteren Granate behinderte, baute sich im Minenwerfer-Rohr ein Überdruck auf, der dieses zerbersten liess. Ein solcher Doppelbeschuss des Minenwerfers stellt mutmasslich eine Fehlmanipulation der Geschützmannschaft dar, die einen Verstoss gegen reglementarische Vorschriften darstellen würde.

Die aufwändigen material- und schiesstechnischen Untersuchungen haben zudem ergeben, dass sowohl ein Materialfehler des Minenwerfer-Rohrs wie auch eine Fehlfunktion der verwendeten Wurfgranaten oder der Treibladungen ausgeschlossen werden können.

Somit besteht gegen die Mitglieder der Geschützmannschaft der Tatverdacht auf mehrfache fahrlässige Körperverletzung, Missbrauch und Verschleuderung von Material sowie auf Nichtbefolgung von Dienstvorschriften. Aus diesem Grund hat der Untersuchungsrichter gegen drei Tatverdächtige die Eröffnung einer Voruntersuchung beantragt.

Für die Tatverdächtigen gilt die Unschuldsvermutung.

 

Quelle: Militärjustiz
Titelbild: Symbolbild © Puckpao – shutterstock.com

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