Stadtpolizei St.Gallen klärt auf: Mit dem E-Bike durch das Fahrverbot?
E-Bikes sind im Trend. Dabei stellen sich viele die Frage, ob mit einem E-Bike eine Fahrt durch das Fahrverbot für Motorfahrräder erlaubt ist.
Dies ist grundsätzlich möglich, es muss aber eine Regel beachtet werden. Die Stadtpolizei St.Gallen erklärt das richtige Vorgehen.
Mit dem Velo kommt man gerade in der Innenstadt flott voran. Wer auf dem Zweirad etwas Unterstützung sucht, setzt auf ein E-Bike. Vermehrt taucht dabei die Frage auf, ob bei Fahrverbot vom E-Bike abgestiegen werden muss. Im Allgemeinen sind die E-Bikes ohne Kontrollschilder den Fahrrädern gleichgesetzt und es gelten die gleichen Verkehrsregeln. Konkret müssen Radwege oder Radstreifen benutzt werden und das Gefährt darf nur auf Veloparkplätzen oder dem Trottoir, sofern mindestens anderthalb Meter frei bleiben, abgestellt werden. Eine Durchfahrt bei einem Fahrverbot für Motorfahrräder ist gestattet.
Regeln für E-Bikes mit Kontrollschild
Anders sieht es bei den E-Bikes mit Kontrollschildern aus. Diese sind Motorfahrrädern, sprich „Töffli’s“, gleichgestellt. So darf bei einem Verbot für Motorfahrräder nicht gefahren werden. Bei dieser Regelung gibt es aber eine Ausnahme. Gemäss Gesetz ist eine Durchfahrt nur dann nicht gestattet, wenn der Motor aktiv ist. Sobald der Motor abgeschaltet wird, gilt das Gefährt als Fahrrad und eine Durchfahrt ist erlaubt.
Kontrolle durch die Polizei
Die Stadtpolizei St.Gallen führt regelmässige Velokontrollen durch. Einerseits müssen Verkehrsregeln eingehalten werden, andererseits ist eine angepasste Fahrweise massgebend für die Verkehrssicherheit aller. Gerade dort, wo sich verschiedene Verkehrsteilnehmende wie auch Fussgängerinnen und Fussgänger aufhalten, ist besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme gefordert. So müssen Höchstgeschwindigkeiten eingehalten werden, das heisst in der Altstadt darf maximal 20 km/h gefahren werden und das Tempo muss stets den Verhältnissen angepasst sein. Wird dies missachtet, greift die Polizei ein und büsst oder verzeigt entsprechende Personen.
Quelle: Stadtpolizei St.Gallen
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