Online-Handel: Neues Gesetz verlangt narrensichere Bestell-Buttons

Am 1. August wird es für Online-Händler ernst: Dann tritt in Deutschland das sogenannte Button-Gesetz zum Schutz vor Kostenfallen im Internet in Kraft. Was viele Schweizer Online-Händler nicht wissen: Auch für sie hat das neue Gesetz weitreichende Konsequenzen.

Nutzer, die im Web nichtsahnend auf eine Schaltfläche klicken, um ein vermeintliches Gratisangebot zu erhalten, können im Internet schnell in eine Kostenfalle tappen – etwa indem sie unwillentlich ein teures Abo abschliessen. Gegen solche unseriösen Geschäftspraktiken im Netz soll jetzt gesetzlich vorgegangen werden.

Das deutsche Gesetz, das eine EU-Verbraucherrichtlinie umsetzt, macht zum einen rechtlich bindende Vorgaben darüber, wie eine Bestell-Schaltfläche bei kostenpflichtigen Angeboten beschriftet sein muss. Der Online-Händler ist verpflichtet, dem Kunden eindeutig kenntlich zu machen, dass er sich mit einem Klick auf den Bestell-Button zu einer Zahlung verpflichtet. Eine Bestell-Schaltfläche muss demnach „gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ,zahlungspflichtig bestellen’ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein“.

Ferner ist es die Pflicht des Unternehmers, dem Kunden im Bestellverfahren alle wesentlichen Vertragsinformationen (u. a. Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen, Liefer- und Versandkosten oder die Mindestlaufzeit des Vertrags) „klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen“. Und zwar „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ – also in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bestell-Button.

Geld zurück bei nicht vorschriftsmässigen Bestell-Buttons

Nur dann, wenn der Online-Händler diese Vorgaben erfüllt, kommt ein Kaufvertrag wirksam zustande. Im Umkehrschluss heisst das: Ein falsch beschrifteter Bestell-Button oder nur im Kleingedruckten gelieferte Vertragsinformationen führen dazu, dass der Kunde den Vertrag für unwirksam erklären und die Waren retournieren sowie sein Geld zurückverlangen kann. Und das noch Jahre später.

Gravierende Konsequenzen hat das Button-Gesetz auch für Schweizer Online-Händler, wie der Zürcher Rechtsanwalt Lukas Bühlmann gegenüber der Berner Zeitung erläutert. An das Gesetz halten müssen sich auf Basis des internationalen Zivilprozessrechts alle Schweizer Online-Shops, die sich auch an deutsche Kunden richten und Geschäftsbeziehungen mit Deutschland pflegen. Ob dies der Fall ist, lässt sich etwa daran feststellen, ob Schweizer Online-Händler auf ihrer Webseite Liefergebühren nach Deutschland angeben oder Preise in Euros ausweisen.

Alle Kritik am Gesetz, wie etwa Bühlmann sie äussert, wird nichts nützen: Für Schweizer Online-Shops, die nach Deutschland liefern, heisst es jetzt, ggf. die Anpassung der Button-Beschriftung sowie die rechtskonforme Darstellung des Warenkorbs mit den darin angezeigten Informationen rechzeitig vorzunehmen – um böse Überraschungen zu vermeiden.

 

Oberstes Bild: © MR.LIGHTMAN shutterstock.com

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