Tödlicher Arbeitsunfall auf der Tunnelbaustelle "Riedberg" vom 28. Juni 2018

Am 28. Juni 2018 kam es auf der Tunnelbaustelle der Autobahn N9 «Riedberg» zu einem Arbeitsunfall, bei dem eine Person verstarb und eine zweite Person erhebliche Verletzungen erlitt.

Ergebnis der Untersuchung

Noch am Unfalltag begutachtete ein unabhängiger Geologe als Experte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Unfallstelle. Die Geologie des Tunnels, das von der Bauleitung gewählte Vortriebsverfahren und die von der Bauleitung getroffenen Sicherungsmassnahmen wurden ebenfalls analysiert. Umfangreichen Untersuchungsmassnahmen (Expertisen, Befragungen, Editionen, etc.) wurden durch die Staatsanwaltschaft gegen den Bauführer der Tunnelbaustelle sowie gegen dessen Polier wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung geführt.

Die Untersuchung hat ergeben, dass es wenige Stunden vor dem Arbeitsunfall bereits einen ersten Gesteinsniederbruch an der Tunnelbrust gegeben hatte. Bei diesem wurde niemand verletzt, da die Arbeiter immer mit einer Hebebühne horizontal von hinten an die Tunnelbrust herangefahren wurden. In dieser Hebebühne mit massivem Schutzkorb sind die Arbeiter geschützt. Der erwähnte Gesteinsniederbruch führte allerdings zu einem Defekt der Hebebühne. Anlässlich der Reparatur ereignete sich ein weiterer Gesteinsniederbruch und die beiden Opfer sprangen aus dem schützenden Korb und verletzten sich der eine tödlich der Andere erheblich. Beim Gesteinsniederbruch war keines der beiden Opfer von einem Stein getroffen worden. Sie waren aus dem geschützten Hebekorb gesprungen, obwohl die Weisung galt, im Fall eines Niederbruchs auf der sicheren Hebebühne und im schützenden Korb zu bleiben.

Die Untersuchung ergab auch, dass das von der Bauleitung gewählte Vortriebsverfahren und die getroffenen Sicherungsmassnahmen den schwierigen geologischen Verhältnissen des Riedbergs angepasst waren. Obwohl das Arbeiten an der Tunnelbrust zwar mit einem dem Tiefbau inhärenten Restrisiko verbunden ist, bestand jedoch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund allfälliger falscher strategischer und operativer Entscheide durch die Bauleitung. Damit haben sich die mit der Planung, Projektierung und Gesamtleitung dieses Grossprojekts betrauten Personen nicht strafbar gemacht.

Desgleichen sind weder dem beschuldigten Bauführer noch dem Polier strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorzuwerfen, weshalb das Strafverfahren im November 2019 mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung eingestellt wurde.

Die Staatsanwaltschaft wird keine weiteren Auskünfte geben. Sitten, den 4. Februar 2020.

 

Quelle: Staatsanwaltschaft VS
Artikelbild: Symbolbild © michal812 – shutterstock.com

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