Verbesserung der Sicherheit im Straf- und Massnahmenvollzug

Der Bundesrat will Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug erreichen. Kontrolle und Betreuung sollen deshalb ausgebaut, die Zuständigkeiten der involvierten Behörden geklärt und die Verfahren vereinfacht werden.

Bei besonders gefährlichen Jugendlichen will der Bundesrat direkt im Anschluss an die Sanktion eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts ermöglichen. Er hat an seiner Sitzung vom 6. März 2020 zwei Vorlagen mit diesen gezielten Massnahmen in die Vernehmlassung geschickt, mit denen er die Sicherheit noch weiter verbessern will.

In Umsetzung der Motion 16.3002 der Rechtskommission des Nationalrats hat das Bundesamt für Justiz in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Strafvollzugspraxis analysiert und bereits Ende 2018 punktuelle Anpassungen des Strafrechts vorgeschlagen. Die Arbeitsgruppe kam dabei unter anderem zum Schluss, es sei zu verhindern, dass in Einzelfällen nach wie vor gefährliche Straftäter am Ende der Sanktion ohne entsprechende Vorbereitung, Betreuung und Auflagen freigelassen werden.

Der Bundesrat hält im Übrigen fest, dass sich das geltende Sanktionenrecht bewährt hat. Es ist flexibel und ermöglicht eine massgeschneiderte Lösung für den Einzelfall. Straftäter sollen nach Verbüssung ihrer Strafe in erster Linie in die Gesellschaft eingegliedert werden. Bleiben sie allerdings gefährlich, ist die Gesellschaft so lange vor ihnen zu schützen, als dies zur Verhinderung von Straftaten notwendig ist. Mit den gezielten und punktuellen Massnahmen, die jetzt in der Vernehmlassung sind, soll daher der Schutz vor gefährlichen Straftätern weiter verbessert werden.

Verbesserungen im Strafvollzug

Ein verwahrter Straftäter, der sich im geschlossenen Vollzug der Verwahrung oder der vorangehenden Freiheitsstrafe befindet, soll gesetzlich vorgesehene Urlaube nur in Begleitung von Sicherheitspersonal antreten dürfen. Der Bundesrat schlägt vor, die Zuständigkeiten bei der Aufhebung, Änderung oder Verlängerung einer therapeutischen Massnahme schweizweit zu vereinheitlichen. So soll verhindert werden, dass ein Straftäter aufgrund mehrfacher Zuständigkeiten entlassen wird und erneut eine Straftat begehen kann.

Auch die Rolle der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern soll gestärkt werden. Deshalb werden die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Fachkommission präzisiert.

Mehr Betreuung und Kontrolle nach dem Strafvollzug

Nicht immer sind bei einem Gewalt- und Sexualstraftäter die besonderen Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt. Bleibt eine gewisse Gefährlichkeit nach dem Strafvollzug oder nach dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme bestehen, soll der Täter auch in Freiheit weiterhin betreut und kontrolliert werden.

Damit dies möglich ist, will der Bundesrat die bereits heute geltenden Instrumente der Bewährungshilfe und der Weisungen ausbauen. So sollen beispielsweise therapeutische Behandlungen oder die Weisung, sich an einem besonderen Ort aufzuhalten, bei Bedarf nachträglich angeordnet werden können. Der Bundesrat will zudem die Möglichkeit schaffen, die angeordneten Weisungen besser zu kontrollieren. So soll neu auch hier der Einsatz von elektronischen Fussfesseln möglich sein.

Massnahmen bei besonders gefährlichen jugendlichen Straftätern

Es soll verhindert werden, dass Jugendliche, die eine sehr schwere Straftat begangen haben und weiterhin gefährlich sind, nach Verbüssung der Sanktion und Erreichen des 25. Lebensjahres in die Freiheit entlassen werden müssen. Deshalb soll direkt im Anschluss an die Sanktion gemäss Jugendstrafrecht – sofern erforderlich – eine Massnahme auf der Grundlage des Erwachsenenstrafrechts angeordnet werden können.

Die Vernehmlassung für die vorgeschlagenen Revisionen des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Jugendstrafgesetzbuchs (JStG) dauert bis am 6. Juli 2020.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: canadastock – shutterstock.com

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