Verwaltungsgericht weist Klage gegen Ausgangsbeschränkungen zurück

Saarland. Mit Beschluss vom 30. März 2020 (6 L 340/20) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes einen Eilantrag zurückgewiesen, mit dem sich der Antragsteller gegen die sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MfSGFuF) zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 20. März und 25. März 2020 gewendet hat.

Um die weitere Ausbreitung des neuartigen, hochinfektiösen Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID-19) zu verzögern und durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen zu reduzieren und die medizinische Versorgung im Saarland sicherzustellen, hat das MfSGFuF auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG mit Allgemeinverfügung vom 20. März 2020, angepasst durch Allgemeinverfügung vom 25. März 2020, vorläufige Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 3. April 2020 angeordnet.

Unter anderem wird jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und wo immer möglich ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m einzuhalten. Auch das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger, konkret benannter Gründe erlaubt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Er ist der Auffassung, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer saarlandweiten Ausgangsbeschränkung fehle und die getroffenen Maßnahmen zudem unverhältnismäßig seien.

Demgegenüber ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass vorläufige Ausgangsbeschränkungen in der Handlungsform einer Allgemeinverfügung im Sinne von
§ 35 Satz 2 SVwVfG hätten getroffen werden dürfen. Sie erweisen sich auch nicht als offensichtlich rechtswidrig, insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Im Rahmen einer Folgenabwägung habe das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung des Saarlandes zurückzutreten. Mit den von ihm getroffenen Maßnahmen komme das MfSGFuF seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung von sozialen Kontakten sei dabei entscheidende Bedeutung beizumessen, um eine Überlastung und einen Zusammenbruch des Gesundheitssystems, wie dies bereits in anderen europäischen Ländern festzustellen war, zu verhindern.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

 

Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes
Titelbild: Symbolbild © smolaw – shutterstock.com

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