Coronavirus: Hamburger Gericht kippt Beschränkung für große Geschäfte
Hamburg. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dem Eilantrag einer Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt stattgegeben, mit dem sich diese gegen die Schließung ihres Einzelhandelsgeschäfts gewandt hatte (3 E 1675/20).
Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 20. April 2020 gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit. Denn die in der Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m², die öffnen dürfen, und größeren Verkaufsstellen, die lediglich in einem bis zu dieser Größe reduzierten Umfang öffnen dürfen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen.
Die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geltenden Vorgaben, die einen Infektionsschutz nach Betriebsöffnung gewährleisten sollen, lassen sich in großflächigen Handelsgeschäften ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen einhalten.
Für die Annahme der Stadt, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgeht, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine gesicherte Tatsachenbasis vor. Die Anziehungskraft des Einzelhandels folgt nicht aus der Großflächigkeit der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots.
Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Zugleich hat die Stadt bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bei der Reglung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² erfolgen darf.
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg
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