Kanton LU: Stationäre Massnahme für drogensüchtigen Schweizer beantragt
Die Staatsanwaltschaft Luzern hat für einen 46-jährige Schweizer beim Bezirksgericht Luzern eine stationäre Massnahme beantragt. Der Beschuldigte hat sich anfangs 2019 – insbesondere während Zugfahrten – mehrfach deliktisch verhalten und ist gemäss einem forensisch-psychiatrischen Gutachten nicht schuldfähig.
Der Beschuldigte hat im Frühjahr 2019 diverse Tatbestände erfüllt. Dazu gehören mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Tätlichkeiten, Betteln entgegen den Benützungsvorschriften, einfache Körperverletzung, Drogenkonsum, mehrfache Sachbeschädigungen, etc.
Die meisten Delikte wurden anfangs 2019 während Zugfahrten verübt. Er bettelte verbotenerweise während den Zugfahrten. Dabei war er mehrfach aggressiv und beschimpfte, bespuckte oder schlug Zugpassagiere oder Zugbegleiter. Für die Fahrten konnte er jeweils keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen. In einem Fall schlug er eine wartende Zugpassagierin am Bahnhof Luzern grundlos ins Gesicht. Die Frau erlitt Prellungen. Zudem zog er unerlaubterweise während einer Zugfahrt die Notbremse und verübte weitere Sachbeschädigungen.
Der 46-jährige Schweizer ist stark drogensüchtig. Er wurde im Mai 2019 festgenommen und in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Aus dieser entwich er mehrmals. Die Staatsanwaltschaft Luzern lies vom Verurteilten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen. Der Gutachter diagnostizierte eine schwere psychische Störung. So gibt es gemäss Gutachten klare Hinweise auf paranoides Wahnerleben. Der Mann wird vom Experten als vollumfänglich schuldunfähig beurteilt und kann daher für seine Taten nicht bestraft werden.
Stützend auf das forensisch-psychiatrische Gutachten hat die Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme beantragt. Der Beschuldigte ist damit einverstanden und hat diese per sofort angetreten. Der Fall wird am Bezirksgericht Luzern verhandelt. Der Gerichtstermin ist noch nicht bekannt.
Definition Stationäre Massnahme
Die stationäre therapeutische Massnahme verfolgt den Zweck, die Öffentlichkeit vor verurteilten psychisch kranken, suchtmittelabhängigen oder in der Persönlichkeitsentwicklung gestörten Personen zu schützen sowie durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung das Rückfallrisiko zu vermindern.
Die eingewiesene Person besucht regelmässig Therapiesitzungen und wird im Vollzugsalltag behandelt. Ein weiteres Ziel ist es, deliktrelevante Verhaltensweisen im Alltag zu erkennen und aufzuarbeiten. Eine stationäre Massnahme unterscheidet sich von einer ambulanten Behandlung insofern, als die Therapie nicht nur isoliert während der Therapiestunde und in den Therapieräumen stattfindet, sondern in einem stationären Setting, d.h. die stationäre Massnahme ist im Gegensatz zur ambulanten Behandlung freiheitentziehend.
Quelle: Staatsanwaltschaft Luzern
Titelbild: Symbolbild © Philipp Ochsner