Liechtenstein: Regierung weitet Maskenpflicht aus

Die Regierung hat am Dienstag, 20. Oktober 2020 eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen beschlossen.

Damit werden die Vorgaben für das Maskentragen als Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus an diejenigen der Nachbarstaaten angeglichen.

Aufgrund der stark gestiegenen Fallzahlen hat die Regierung in der letzten Woche beschlossen, die Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus zu verschärfen. Seit dem 19. Oktober 2020 darf bei allen öffentlichen Veranstaltungen der Mindestabstand von 1.5 Metern nur noch unterschritten werden, wenn Trennelemente aufgestellt oder Gesichtsmasken getragen werden.

Private Veranstaltungen ohne Schutzkonzept sind nur noch bis zu einer Obergrenze von 30 teilnehmenden Personen möglich. Für grössere private Veranstaltungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für öffentliche Veranstaltungen. In Restaurationsbetrieben wurde die maximale Grösse der Gästegruppen pro Tisch auf sechs Personen reduziert. Die Konsumation darf nur noch sitzend erfolgen. Zudem muss das Personal im Gästebereich Masken tragen. Die Bestimmungen für Restaurationsbetriebe gelten auch für Veranstaltungen, wenn dort Speisen oder Getränke angeboten werden.

In der letzten Woche hat die Regierung das Tragen einer Maske in allen Situationen, bei denen ein Abstand von 1.5 Metern nicht sichergestellt werden kann, empfohlen. Diese Empfehlung wird nun durch eine ausgeweitete Maskenpflicht ergänzt. Wer im öffentlichen Verkehr unterwegs ist, muss bereits seit dem 6. Juli 2020 eine Gesichtsmaske tragen.

Zusätzlich gilt ab dem 21. Oktober 2020 auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht, zum Beispiel in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Restaurants, Bars, Discos, Casinos und Spielsalons, Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer), Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen sowie Beratungsstellen. Ebenso gilt eine Maskentragpflicht in jenen Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.

Wie bis anhin sind Kinder vor ihrem zwölften Geburtstag und Personen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, von der Maskentragpflicht ausgenommen. Auch Gäste in der Gastronomie müssen keine Maske tragen, wenn sie an einem Tisch sitzen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind auch Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen, und auftretende Personen wie Künstler oder Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist. Ausgenommen von diesen neuen Bestimmungen sind auch Schulen und die ausserhäusliche Kinderbetreuung. Diese Einrichtungen erlassen wie bis anhin eigene Schutzkonzepte.

Die Regierung ersucht weiterhin alle Personen um strikte Einhaltung der Bestimmungen und eine Reduktion der Sozialkontakte – auch im eigenen Familien- und Freundeskreis. Es liegt an uns allen, durch Disziplin und gesunden Menschenverstand die Anzahl der Neuinfektionen möglichst gering zu halten.

 

Quelle: Fürstentum Liechtenstein
Titelbild: E.Va – shutterstock.com

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