Der vierte Öffnungsschritt ab Montag wird grösser als geplant
Am Montag, 31. Mai 2021, erfolgt ein weiterer Öffnungsschritt. Dabei geht der Bundesrat weiter als in der Konsultation vorgeschlagen, insbesondere bei den Veranstaltungen, den privaten Treffen und den Restaurants.
Damit reagiert er auf die verbesserte epidemiologische Lage und die Resultate der Konsultation. Zudem sind neu nicht nur Genesene, sondern auch Geimpfte von der Quarantäne ausgenommen. An seiner Sitzung vom 26. Mai hat der Bundesrat auch entschieden, wann und mit welchen Vorgaben Grossveranstaltungen wieder stattfinden können und wie sie entschädigt werden, wenn sie aus epidemiologischen Gründen abgesagt werden müssen.
Die epidemiologische Lage entspannt sich weiter, die Fallzahlen sinken. Zudem haben bis Ende Monat die meisten Kantone die Impfung der besonders gefährdeten Personen abgeschlossen. Damit ist die Schutzphase, die erste Phase in der Ausstiegsstrategie des Bundesrats, abgeschlossen. Es beginnt die zweite Phase, die Stabilisierungsphase, in der die gesamte erwachsene Bevölkerung Zugang zur Impfung erhält. Um die laufende Impfkampagne nicht zu gefährden, ist weiterhin Vorsicht geboten. Insbesondere der freiwillige Einsatz von Schnelltests kann einen Beitrag dazu leisten, die Ansteckungen weiter zu reduzieren.
Der Bundesrat hat den nächsten Öffnungsschritt etwas grösser ausgestaltet als noch in der Konsultation vorgesehen. Er reagiert damit auf die günstige Situation und geht auf Rückmeldungen aus der Konsultation ein. Die Kantone begrüssen den Öffnungsschritt insgesamt. Auch die einzelnen Anpassungen stossen mehrheitlich auf Zustimmung.
Publikumsveranstaltungen: innen 100, aussen 300 Personen
Für Veranstaltungen mit Publikum gilt neu in Innenräumen eine Limite von 100 anstatt 50 Personen und draussen von 300 statt 100 Personen. Neu darf die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden statt wie bisher bloss ein Drittel. Dieselben Regeln gelten für religiöse Veranstaltungen. Im Unterschied zur Konsultationsvorlage müssen die Sitzplätze bei Publikumsanlässen nicht mehr fest zugeordnet werden, Maske und Abstand genügen.
Veranstaltungen ohne Publikum, wie Vereinsanlässe oder Führungen, sollen innen und aussen mit maximal 50 statt wie bisher 15 Personen möglich sein. Dies gilt auch für private Anlässe wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, die nicht in den eigenen privaten Räumlichkeiten stattfinden. In der Konsultation hat der Bundesrat ein Maximum von 30 vorgeschlagen. Für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gelten keine Einschränkungen mehr.
Private Treffen: innen 30, aussen 50 Personen
Der Bundesrat erhöht die Limiten für private Treffen von 10 auf 30 in Innenräumen und von 15 auf 50 draussen. Dies wurde von einer grossen Mehrheit der Kantone gefordert. Für private Treffen hatte der Bundesrat in der Konsultation keine Änderungen vorgesehen.
Restaurants: auch Innenräume wieder offen, draussen 6er-Tische
Ab Montag können die Restaurants auch die Tische im Innern wieder besetzen. Es gilt: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird aufgehoben. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt eine Maskenpflicht.
An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erhoben werden. Öffentliche Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte sind in Restaurationsbetrieben zulässig, sofern alle Vorgaben eingehalten werden, die für Restaurationsbetriebe gelten. In Innenräumen sind bei solchen Veranstaltungen höchstens 100 Personen zulässig, im Freien 300 Personen.
Amateursport: Grössere Gruppen, Wettkämpfe mit Publikum
Neu dürfen im Amateurbereich maximal 50 statt 15 Personen gemeinsam Sport treiben. Publikum ist zugelassen. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe. Wettkämpfe von Mannschaftssportarten sind nur draussen erlaubt. Kontaktsport wie Paartanz oder Schwingen ist in Innenräumen ohne Maske nur in beständigen Gruppen von vier Personen erlaubt. Die Flächenvorgabe für ruhige Sportarten in Innenräumen (z.B. Yoga) wird von 15 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst.
Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen wieder öffnen. Es gelten einheitlich 15 Quadratmeter pro Person, die Aktivitäten dürfen ohne Maske, müssen aber mit Abstand ausgeübt werden. Dieselben Regeln gelten für Hallenbäder.
Laienkultur: Grössere Gruppen möglich
Analog zu den Regeln im Sport wird in der Kultur die maximale Gruppengrösse ebenfalls auf 50 Personen erhöht. Aufführungen von Laienkulturschaffenden sind wieder möglich. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe. Die Flächenvorgabe für Blasmusiken wird von 25 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.
Hochschulen: Präsenzunterricht ausgeweitet
An Hochschulen wird die Beschränkung auf maximal 50 Personen für Präsenzveranstaltungen aufgehoben. Voraussetzung ist ein Testkonzept und eine Genehmigung des Kantons. Es gelten keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Die Masken- und Abstandspflicht gilt weiterhin.
Homeoffice: Keine Homeoffice-Pflicht für Betriebe, die regelmässig testen
Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die einmal pro Woche testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt. Um die Impfung der Belegschaft nicht zu gefährden soll die Rückkehr ins Büro schrittweise erfolgen. Seit dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sobald alle Personen geimpft sind, die dies möchten (Beginn der Normalisierungsphase), soll die Homeoffice-Regel ohne Vorgaben zum repetitiven Testen gelockert werden. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.
Quarantäne: Keine Quarantäne für Geimpfte und Genesene
Genesene sind für sechs Monate von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne ausgenommen. Weil auch Geimpfte die Krankheit nicht in relevantem Masse weiter übertragen können, sind sie neu ebenfalls während sechs Monaten von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne sowie von der Testpflicht und der Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten bei der Einreise ausgenommen. Voraussetzung ist eine vollständige Impfung mit einem in der Schweiz oder durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff. Auch Personen unter 16 Jahren werden von der Reisequarantäne und der Testpflicht bei der Einreise ausgenommen. Die Ausnahmen von der Reisequarantäne und von Testpflicht gelten nicht für genesene und geimpfte Personen, die aus Ländern mit besorgniserregenden Virusvarianten einreisen.
Ein weiterer Öffnungsschritt vor dem Sommer
Weil der Öffnungsschritt Ende Mai nun grösser als geplant ausfällt, ist vor der Sommerpause nur noch ein weiterer, ebenfalls grösserer Öffnungsschritt geplant. Dies war auch ein Wunsch der Kantone. Damit können auch die Auswirkungen dieses Öffnungsschritts besser beobachtet werden und die Umsetzung der Regelung muss nicht innert kurzer Zeit mehrfach angepasst werden. Der Bundesrat schickt das nächste Öffnungspaket, das ab dem 1. Juli gelten soll, voraussichtlich am 11. Juni in Konsultation und entscheidet darüber am 23. Juni.
Grossveranstaltungen mit über 1’000 Personen
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung auch entschieden, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden können und wie sie entschädigt werden, sollten Veranstaltungen, die von den Kantonen bewilligt wurden, aus epidemiologischen Gründen nicht stattfinden können (Schutzschirm-Regelung). Er hat nach der Konsultation seine Vorschläge angepasst. Der Öffnungsplan sieht weiterhin drei Schritte vor.
1. Schritt: Pilotveranstaltungen ab dem 1. Juni 2021
Ab dem 1. Juni sind Pilotveranstaltungen möglich. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen beträgt 600 Personen, wie in der Konsultation vorgeschlagen. An Pilotveranstaltungen im Freien können bis 1000 Personen teilnehmen anstatt 600 wie ursprünglich geplant. Pro Kanton können fünf anstatt drei Pilotveranstaltungen durchgeführt werden. Damit die ersten Pilotveranstaltungen so rasch wie möglich bewilligt werden können, tritt die entsprechende Verordnung morgen Donnerstag umgehend in Kraft. Bei Veranstaltungen im Freien wird die Maskenpflicht am Sitzplatz aufgehoben.
2. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 1. Juli 2021
Ab dem 1. Juli sind Grossveranstaltungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen bleibt, wie vorgeschlagen bei 3’000 Personen. Draussen dagegen können Grossveranstaltungen mit Sitzpflicht und zwei Drittel der Kapazität entgegen dem Vorentwurf neu mit maximal 5000 anstatt 3000 Personen stattfinden. Für Veranstaltungen im Freien mit Stehplätzen, etwa für Openairs, sind maximal 3000 Personen zugelassen, bei halber Kapazität und mit Maske.
Der Einlass an Grossveranstaltungen ist auf vollständig geimpfte, von Covid-19 genesene oder ein negatives Testresultat vorweisende Personen beschränkt. Dabei soll, sobald verfügbar, das Covid-Zertifikat zur Anwendung kommen.
3. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 20. August 2021 mit 10’000 Personen
Ab dem 20. August können Grossveranstaltungen mit maximal 10’000 Personen stattfinden. In der Konsultation war noch der 1. September vorgesehen. In Innenräumen gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Bei Veranstaltungen im Freien mit Sitzpflicht soll zudem auf eine Zuschauerbegrenzung verzichtet werden. Der dritte Schritt ist eng mit dem Eintritt in die Stabilisierungsphase verknüpft, wenn alle impfwilligen Personen geimpft sind.
Schutzschirm: Franchise und Selbstbehalt reduziert
Um die Durchführung von Anlässen mit überkantonaler Bedeutung zu unterstützen, hat das Parlament in der Frühlingsession 2021 mit dem neuen Art. 11a im Covid-19-Gesetz einen „Schutzschirm“ für die Veranstaltungsbranche eingeführt. Damit können Publikumsanlässe geplant werden, noch bevor klar ist, ob die epidemiologische Lage eine Durchführung erlaubt. Bund und Kantone beteiligen sich an den ungedeckten Kosten für Veranstaltungen, die aufgrund der epidemiologischen Lage abgesagt oder verschoben werden müssen.
Bedingung für eine Entschädigung ist, dass der Kanton den betroffenen Publikumsanlass bewilligt und ihn zusätzlich dem Schutzschirm unterstellt hat. Weitere Bedingungen sind unter anderem ein Besucherkreis, der über den Kanton hinausgeht, in dem die Veranstaltung stattfindet sowie die Teilnahme von mindestens 1’000 Personen pro Veranstaltungstag.
Der Veranstalter trägt pro Veranstaltung von den ungedeckten Kosten eine Franchise von 5000 Franken und vom verbleibenden Betrag einen Selbstbehalt von 10 Prozent. Der Bundesrat hat nach der Konsultation Franchise und Selbstbehalt reduziert. Sofern die Kantone die Hälfte der ungedeckten Kosten übernehmen, zahlt der Bund die andere Hälfte. Die Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen beträgt pro Veranstaltung höchstens 5 Millionen Franken. Die Regelung gilt für Veranstaltungen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022. Für die Umsetzung muss in den meisten Kantonen noch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Fach- und Publikumsmessen
Die Kapazitätsbeschränkungen für die Durchführung von grossen Fach- und Publikumsmessen sollen neu analog den Kapazitätsbeschränkungen von Einkaufszentren festgelegt werden. Damit auch Fach- und Publikumsmessen vom Schutzschirm profitieren können, müssen solche Veranstaltungen neu eine Bewilligung des Kantons erhalten.
Quelle: Der Bundesrat
Bildquelle: newsd.admin.ch