Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerk aus dem Ausland

In den Tagen vor dem 1. August stellt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) jeweils fest, dass viel Feuerwerk eingeführt wird.

Dabei gilt es, die geltenden Einfuhrbestimmungen zu beachten. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.

Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung vom Bundesamt für Polizei (fedpol). Privatpersonen dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung einführen, sofern die Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind.

Verbotene Feuerwerkskörper – Beschlagnahme und Anzeige möglich

Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert, ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Auch „Lady-Crackers“, die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen, dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Im Zweifelsfall können fragliche Feuerwerkskörper am Zoll straffrei zur Beurteilung vorgelegt werden. Darf die Ware eingeführt werden, heisst das jedoch nicht automatisch, dass sie in der Schweiz auch abgebrannt werden darf.

Werden bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper festgestellt, oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände beschlagnahmt. Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

 

Quelle: EZV
Titelbild: Symbolbild © Zodar – shutterstock.com

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