Wallis: Abschuss eines Wolfs in der Region Schattenberge-Augstbord angeordnet

Der Vorsteher des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS), Frédéric Favre, hat den Abschuss eines Wolfs zwischen den Gemeinden Ergisch und Unterbäch in der Region Schattenberge-Augstbord angeordnet. Das Grossraubtier hat 28 Nutztiere in einer geschützten Situation auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) getötet. Damit sind gemäss der revidierten Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd (JSV), die am 15. Juli 2021 in Kraft getreten ist, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Abschusses erfüllt.

Die Bundesverordnung erlaubt den Abschluss von Grossraubtieren, wenn diese innerhalb von vier Monaten mindestens zehn Schafe oder Ziegen getötet haben.

Ein Wolfsabschuss wurde zwischen den Gemeinden Ergisch und Unterbäch in der Region Schattenberge–Augstbord angeordnet. Der Vorsteher des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS), Frédéric Favre, hat diesen Entscheid getroffen, nachdem er bei den betroffenen kantonalen Dienststellen eine Analyse der Situation angefordert hatte. Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW), die für die Regulierung geschützter Arten zuständig ist, und die Dienststelle für Landwirtschaft (DLW), die für den Herdenschutz zuständig ist, haben 28 getötete Nutztiere in geschützter Situation auf mehreren Parzellen landwirtschaftlicher Nutzflächen (LN) gezählt. Gemäss der DJFW ist die Präsenz eines einzelnen Wolfs nachgewiesen.

Die Voraussetzungen für den Abschuss eines einzelnen Wolfs sind damit gemäss Artikel 9bis der revidierten Bundesverordnung über die Jagd (JSV) erfüllt. Die am 15. Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen erlauben es den kantonalen Behörden, eine Abschussbewilligung zu erteilen, wenn innerhalb von vier Monaten in geschützten oder nicht schützbaren Situationen mindestens zehn – statt wie vorher fünfzehn – Schafe oder Ziegen getötet wurden.

Der Abschussentscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bewilligung ist 60 Tage lang gültig, solange wie sich Nutztiere im Abschussperimeter befinden und ein Schadenpotenzial besteht.

In den anderen Regionen des Kantons sind die Voraussetzungen für eine Abschussanordnung durch den Staat gegenwärtig nicht erfüllt.

 

Quelle: Kanton Wallis
Artikelbild: Symbolbild © Ksanawo – shutterstock.com

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