Stadt Zürich ZH: Verkehrsversuch Bellerivestrasse wird nicht bewilligt
Die Kantonspolizei Zürich hat nach sorgfältiger Prüfung aller Fakten in ihrer Verfügung an die Stadt Zürich ausführlich begründet, dass der Verkehrsversuch Bellerivestrasse unter den gegebenen Voraussetzungen sowohl aus rechtlicher als auch aus fachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig ist.
Die Bellerivestrasse ist eine Durchgangsstrasse von überkommunaler Bedeutung und eine Hauptverkehrsstrasse. Der von der Stadt Zürich geplante Spurabbau würde neue Verhältnisse schaffen, welche Auswirkungen auf den Verkehr auch ausserhalb der Stadt Zürich hätten.
Im August 2022 informierte die Stadt Zürich über einen geplanten Versuch, die Bellerivestrasse von vier auf zwei Fahrspuren zu reduzieren. Die Stadt Zürich beabsichtigte, diesen Spurabbau durch Ummarkierungen und erhebliche bauliche Anpassungen – unter anderem die Einrichtung einer Rampe, Trottoirabsenkungen, die Aufhebung und Änderung von Mittelinseln, die Verbreiterungen und Umnutzungen der Bankette – umzusetzen, ohne Erlass einer Verfügung und ohne Beschwerdemöglichkeiten, also ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs, von betroffenen Personen.
Die Kantonspolizei hält fest, dass der geplante Verkehrsversuch, der nebst Verkehrsanordnungen auch bauliche Massnahmen enthält, nicht lediglich in einem einfachen Signalisationsverfahren, ohne Publikation mit Rechtsmittelbelehrung, erfolgen kann. Vielmehr hätte der Verkehrsversuch in einem koordinierten Verfahren sowohl nach Signalisationsrecht als auch gemäss Strassengesetz publiziert und aufgelegt sowie – unter Einbezug des Kantons – festgesetzt werden müssen. Auf eine Auflage mit Einspracheverfahren könnte gemäss Strassengesetz nur verzichtet werden, wenn es sich um ein Projekt von untergeordneter Bedeutung handelt. Eine Ausnahme oder spezielle Regeln für Versuche sind im Strassengesetz nicht vorgesehen. Beim geplanten Versuch handelt es sich auch nicht um ein Projekt von untergeordneter Bedeutung. Das Vorgehen der Stadt Zürich verstösst damit gegen Bundes- und kantonales Recht, sowie weitere Bestimmungen.
Entsprechend hat die Kantonspolizei Zürich der Stadt Zürich mit Verfügung vom 31.5.2023 die erforderliche Zustimmung für den beabsichtigten Verkehrsversuch an der Bellerivestrasse nicht erteilt.
Die Stadt Zürich hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen einen allfälligen Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich einzureichen.
Quelle: Kantonspolizei Zürich
Titelbild: Symbolbild © Google Maps