Bluttat in Bergdietikon AG: Mann (48) erwürgt Ehefrau – Anklage wegen Mordes
Die Staatsanwaltschaft Baden hat gegen einen heute 48-jährigen Schweizer Anklage wegen Mordes beim Bezirksgericht Baden erhoben.
Sie wirft ihm vor, im September des vergangenen Jahres seine Ehefrau unter Einsatz roher Gewalt getötet zu haben.
Der Beschuldigte hatte am 25. September 2022 den Notruf gewählt und der Kantonspolizei mitgeteilt, dass sich seine Ehefrau im Badezimmer eingeschlossen hätte und nicht auf Zurufe reagieren würde. Vor Ort eingetroffen konnten die Rettungskräfte die Tür problemlos mittels Fusstritten aufbrechen, bei der 41-jährigen Ehefrau allerdings nur noch den Tod feststellen.
Für die Einsatzkräfte deutete die angetroffene Situation zu Beginn noch auf einen Suizid hin. Bei den eingeleiteten Ermittlungen ergaben sich aber Unklarheiten. Das Spurenbild und vorallem die Untersuchung des rechtsmedizinischen Instituts wiesen auf eine Fremdeinwirkung hin. So konnten ma sive Staublutungen im Kopfbereich festgestellt werden, die von einer Gewaltausübung auf den Halsbereich stammen mussten. Die 41-jährige Frau wurde erwürgt.
Der Ehemann wurde einen Tag nach dem Ereignis unter dringendem Tatverdacht verhaftet. Er gibt zu, für den Tod seiner Frau verantwortlich zu sein.
Nach Abschluss der Untersuchung geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Tötung des Opfers ein Streit des Ehepaares vorausgegangen sein musste. Aufgrund der vorliegenden Beweislage bewertet sie die Vorgehensweise des Beschuldigten bei der Tat als besonders skrupellos, für das Opfer qualvoll und die im Raum stehenden Hintergründe als egoistisch. Zusammenfassend wird dem Beschuldigten daher Mord vorgeworfen.
Zum detaillierten Aussageverhalten des Beschuldigten, zum Motiv sowie zu seinem Verhalten nach der Tat äussert sich die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung.
Für den Tatbestand des Mordes beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Die Anklage ist am Bezirksgericht Baden hängig. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.
Quelle: Kanton Aargau Oberstaatsanwaltschaft
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