EKR: Schweiz darf kein Empfangsort für rechtsextreme Gruppen sein!
Extremistische Gruppen, die zu Hass aufrufen und rassendiskriminierende Gesinnungen verbreiten, sind in der Schweiz nicht erwünscht. Die Schweiz darf kein Empfangsort für solche Gruppierungen sein. Am vergangenen 15. Oktober gab es ein Konzert in Unterwasser (SG) mit rund 5000 Besuchern. Das Konzert war von verschiedenen Bewegungen organisiert worden, deren Aktionen und Existenz im Rassenhass begründet sind.
Obschon die Rassismusprävention nicht die Vorzensur beinhaltet, erachtet es die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) als zentral, dass die Schweizer Behörden aller Ebenen die erforderlichen Kontrollen, welche an die Erteilung einer Bewilligung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens geknüpft sind, durchführen. Wichtig ist ebenfalls, dass die Behörden in der Lage sind, die Einhaltung der Rassismusstrafnorm an öffentlichen Veranstaltungen zu überprüfen, oder allenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, um jeglichen Gesetzesverstoss der Justiz melden zu können.
Seitdem die Gemeinde Unterwasser ein Konzert, das von einer Gruppe mit rassendiskriminierender Gesinnung organisiert wurde, bewilligt hat, stellt die EKR einen grossen Klärungsbedarf hinsichtlich der Mittel zur Verhinderung oder – bei Gesetzeswidrigkeit – zur Sanktionierung solcher bedauernswerter Anlässe fest.
Die Schweizer Gesetzgebung verbietet rechtsextreme Parteien und Gruppierungen nicht. Die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften der öffentlichen Hand auf allen Ebenen müssen jedoch ermöglichen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Durchführung solcher Anlässe zu verweigern, wenn dies gerechtfertigt ist.
In Frage kommen hier insbesondere Einreiseverbote und das Verweigern der Bewilligung für einen Anlass durch die zuständigen Behörden, wenn eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht oder davon ausgegangen werden muss, dass Strafnormen, wie z.B. die Rassismusstrafnorm im Rahmen der Veranstaltung verletzt werden. Auch können die Behörden die Durchführung eines Anlasses an bestimmte Auflagen knüpfen oder öffentliche Räumlichkeiten bewusst nicht zur Verfügung stellen. Die erwähnten Massnahmen der Behörden dürfen die Meinungsäusserungsfreiheit jedoch nicht ungerechtfertigt und übermässig einschränken.
Zu einer langfristigen Präventionsstrategie gehört auch, dass sich die politischen und gerichtlichen Behörden die Mittel verschaffen, um die als rassistische und antisemitische Propaganda einzustufenden Parolen und Handlungen sowie die darin enthaltenen Aufrufe zu Hass zu sanktionieren. Verstösse gegen die Rassismusstrafnorm werden von Amtes wegen verfolgt. Wenn ein dringender Verdacht besteht, dass ein bewilligter öffentlicher Anlass Schauplatz einer Verletzung der Strafnorm werden kann, ist es wichtig, dass diese Veranstaltung angemessen und professionell überwacht wird, um festzustellen, ob das Gesetz eingehalten wird.
Die Zunahme von Extremismus und in diesem Fall insbesondere von Rechtsextremismus verlangt von den Behörden besondere Wachsamkeit. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist ein Grundrecht, das Recht auf Nichtdiskriminierung aber genauso. Das erste darf nicht zur Verletzung des zweiten benutzt werden.
Artikel von: Kommissionen des EDI
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