Kanton ZH: Staatsanwaltschaft wird beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts einreichen

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 25. Januar 2024 im Strafverfahren gegen den ehemaligen Verwaltungsrats-Präsidenten der Aduno und ehemaligen CEO der Raiffeisen, gegen einen ehemaligen CEO und Verwaltungsrat der Aduno sowie gegen fünf Mitbeschuldigte die Urteile des Bezirksgerichts Zürich aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich entnimmt dies der Medienmitteilung des Obergerichts vom 20. Februar 2024.

Das Obergericht hat ihr den Beschuss vom 25. Januar 2024 noch nicht eröffnet. Eine anonymisierte Fassung dieses Beschlusses ist im Internet abrufbar und bildet die Grundlage der vorliegenden Medienmitteilung.

Das Obergericht begründet die Rückweisung damit, dass das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt worden sei, und zwar einerseits durch die Ausführlichkeit der Anklageschrift und andrerseits in Bezug auf einen Nebenbeschuldigten zusätzlich mangels Übersetzung der gesamten Anklage auf Französisch. Die Staatsanwaltschaft teilt diese Auffassung des Obergerichts aus folgenden Gründen nicht:

Was die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine zu ausführliche Anklageschrift betrifft, konnte sich die Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz davon überzeugen, dass die Anklagevorwürfe von allen Parteien verstanden und gezielt hinterfragt wurden. Entsprechend hat keine Partei ihren Rückweisungsantrag an das Obergericht mit der Ausführlichkeit der Anklage begründet. Sodann wurde der Übersetzungsanspruch des französischsprachigen Beschuldigten nicht verletzt, was auch die Vorinstanz nach eingehender Prüfung bestätigte. Der französischsprachige Beschuldigte bestätigte denn auch an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich, die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 erhalten, verstanden und mit seiner Verteidigung besprochen zu haben.

Aus diesen Gründen ist die äusserst aufwändige Wiederholung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht angebracht, weshalb sie gegen den Rückweisungsentscheid beim Bundesgericht Beschwerde einreichen wird.

Der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts äussert sich nicht zur Frage von Schuld oder Unschuld. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Über den Inhalt dieser Medienmitteilung hinaus wird die Staatsanwaltschaft wegen des laufenden Verfahrens keine weiteren Informationen bekanntgeben und auch keine Interviews geben.

 

Quelle: Kanton Zürich / Oberstaatsanwaltschaft
Titelbild: Symbolbild © Michael Derrer Fuchs – shutterstock.com

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