St.Gallen: Tempo 30 nur in Ausnahmefällen
Mit dem „Konzept Temporegime“ sollte in der Stadt St.Gallen Tempo 30 eingeführt werden. Die Regierung hat letzten Sommer entschieden, auf der Ost-West-Hauptverkehrsachse auf Tempo 30 zu verzichten.
Eine Prüfung zeigte, dass das Konzept ohne die Ost-West-Achse nicht sinnvoll umgesetzt werden kann. Der Kanton beendet deshalb das Projekt. Auch für die Stadt gilt wie im gesamten Kantonsgebiet: Tempo-30-Strecken auf Kantonsstrassen werden nur zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bewilligt.
Kanton und Stadt St.Gallen haben 2022 das „Konzept Temporegime Stadt St.Gallen“ für die Einführung von Tempo 30 in der Stadt St.Gallen erarbeitet und vorgestellt. Die Rückmeldungen in der Vernehmlassung zum Konzept fielen grossenteils sehr kritisch aus. Deshalb entschied die Regierung im Sommer 2023, auf die Einführung von Tempo 30 auf der Ost-West-Hauptverkehrsachse (Zürcher Strasse-Rosenbergstrasse-Unterer Graben-Torstrasse-Rorschacher Strasse) zu verzichten.
Tempo 30 sollte zunächst in der Nacht, später auch tagsüber auf stark lärmbelasteten Abschnitten gelten. Das Konzept ging von einem zusammenhängenden Gebiet aus. Durch den Wegfall der Hauptverkehrsachse wird das Gebiet in einzelne kleine Strassenabschnitte aufgesplittert. Damit ist keine sinnvolle Einführung von Tempo 30 im Sinne des Konzepts mehr möglich. Das Projekt wird daher seitens Kanton beendet.
Übergangsregelung zur Einführung von Tempo 30
Zwei Vorstösse im Kantonsrat haben die Ausgangslage zusätzlich verändert: In der Septembersession 2023 ergänzte der Rat das 18. Strassenbauprogramm für die Jahre 2024 bis 2028. Lärmsanierungen an Staatsstrassen und Gemeindestrassen erster Klasse sollen durch raumplanerische Massnahmen sowie den Einbau lärmarmer Beläge erfolgen. Auf Tempo 30 sei zu verzichten.
Gemäss einer zeitgleich überwiesenen Motion soll Tempo 30 auf Kantonsstrassen generell nur in Ausnahmefällen signalisiert werden dürfen. Bis zur Umsetzung dieser Motion gilt kantonsweit und somit auch für die Stadt St.Gallen die Übergangsregelung: Das Tiefbauamt beurteilt jedes einzelne Gesuch um Einführung von Tempo 30 individuell. Nur wenn ein Gutachten untermauert, dass die Temporeduktion die einzig mögliche Massnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist, wird das Tiefbauamt im Ausnahmefall Tempo 30 auf einer Kantonsstrasse zulassen. Die Einführung von Tempo-30-Strassenabschnitten aus Lärmschutzgründen ist derzeit nicht bewilligungsfähig.
Quelle: Kanton St.Gallen
Titelbild: Symbolbild © Kanton St.Gallen