BA übernimmt das Strafverfahren gegen gambischen Ex-Minister

Die Bundesanwaltschaft übernimmt das eröffnete Strafverfahren gegen einen ehemaligen gambischen Minister, gestützt auf einen Zuständigkeitsantrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Die Zuständigkeitsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Februar 2017 wurde von der Bundesanwaltschaft (BA) geprüft. Es wurden genügende Elemente festgestellt, die den Verdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ausschliessen; dieses Delikt fällt seit 2011 in die Bundeszuständigkeit. Entsprechend übernimmt die BA das bereits eröffnete Strafverfahren. Wie immer gilt auch in diesem Strafverfahren die Unschuldsvermutung.

Die BA wurde am 29. November 2016 von fedpol darüber informiert, dass der ehemalige gambische Innenminister am 10. November 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe. Am Folgetag wurde von der Abteilung Rechtshilfe und Völkerstrafrecht der BA ein erster Vorermittlungs-Auftrag an fedpol erteilt. Zudem wurden verschiedene Abklärungen getroffen, u.a. im Austausch mit internationalen Partnern inkl. dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC).

Rechtliche Fragen bezüglich der Zuständigkeit wurden geprüft, nicht zuletzt mit Blick auf die erst seit 2011 bestehende Bundeszuständigkeit für entsprechende Delikte im Bereich des Völkerstrafrechts. Diese ersten Abklärungen ergaben, dass zum damaligen Zeitpunkt auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit kein Haftgrund ersichtlich war.

Mit der Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Januar 2017, basierend auf einer Strafanzeige von TRIAL International, der gerichtlich verfügten U-Haft des ehemaligen gambischen Ministers vom 28. Januar 2017 sowie der Zuständigkeitsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Februar 2017 ergaben sich neue Elemente.

Aus der Strafanzeige wird allerdings deutlich, dass TRIAL International keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Anzeige gebracht hat, welche insbesondere einen „ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung“ (Art. 264a StGB) voraussetzen würden, sondern sich offenbar bewusst an die u.a. für schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) zuständigen kantonalen Strafbehörden gewandt hat.

Im Weiteren hat die Anzeigeerstatterin wertvolle Informationen zusammengetragen, die für das Strafverfahren von Relevanz sind. Schliesslich hat sich die politische Lage in Gambia in den letzten Wochen grundlegend verändert, was auch Auswirkungen auf das Funktionieren der dortigen Justiz und möglicherweise auch auf die Zusammenarbeit mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben wird. Aufgrund dieser neuen Elemente, und einem Gespräch des Bundesanwalts mit dem Generalstaatsanwalt des Kantons Bern, hat die BA entschieden, das Strafverfahren zu übernehmen.

Die BA wird in den kommenden Wochen und bis zum Ende der vom Zwangsmassnahmengericht bewilligten Untersuchungshaft von drei Monaten weitere Untersuchungshandlungen vornehmen, die insbesondere auch auf die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen von Art. 264a StGB zielen werden. Die BA wird dann, jedoch nicht früher, weiter über das Verfahren informieren.

 

Quelle: Bundesanwaltschaft
Symbolbild: Billion Photos – shutterstock.com

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