Tiererhebung 2017 - Halten Sie eines der Tiere aus dieser Liste?

Die Haltung bestimmter Tiere muss gemäss der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tierseuchenverordnung dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) gemeldet werden.

Das ALKVW ist verpflichtet, diese Tierhaltungen zu erfassen, um beim Ausbruch von Tierseuchen rasch und effizient tätig werden zu können.

Daher sind alle Personen, welche Tiere der…

  • Rinder-,
  • Schaf-,
  • Ziegen– und
  • Schweinegattung,
  • Pferde oder
  • Esel,
  • Kaninchen,
  • Nutz- oder Ziergeflügel

…halten, aufgerufen, die Haltung dieser Tiere dem ALKVW zu melden.

Die Meldung soll bis zum 31. März 2017 mittels „Formular B: Tiererhebung 2017“ erfolgen.

Das genannte Formular wurde denjenigen Tierhaltern, die dem ALKVW bekannt sind, bereits direkt zugestellt. Alle anderen Tierhalter sind aufgefordert, das Meldeformular auf der Homepage des ALKVW herunterzuladen.

Die Zustellung des Formulars per Post kann auch im Sekretariat des Amtes telefonisch (236 73 11) beantragt werden.

Die Erfassung der Daten zur Tierhaltung durch das ALKVW stützt sich auch auf das Tierseuchenpolizeigesetz.

 

Quelle: Fürstentum Liechtenstein
Artikelbild: © karpenko_ilia – shutterstock.com

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