Kanton BL: Warnung! Gefahren mit Feuerwerk und verbotene Feuerwerkskörper
Erfahrungsgemäss mehren sich in den Tagen vor der Bundesfeier vom 1. August die Telefonanrufe bei der Polizei Basel-Landschaft, in welchen sich Personen über Lärm durch Feuerwerkskörper am Tag und auch zu später Nachtstunde beklagen.
Ebenfalls stellt das Grenzwachtkorps (GWK) in der Nordwestschweiz an den Landesgrenzen zu Frankreich und Deutschland während dieser Zeit regelmässig verbotene Feuerwerkskörper oder zu viel Feuerwerk sicher.
Das Abbrennen von Feuerwerk ist, wenn auch generell, im geltenden Feuerwehrgesetz (Paragraf 4, Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht) sowie im Feuerschutzgesetz (Paragraf 4, Sorgfaltspflicht) geregelt. Im weiteren gilt in jedem Fall das Sprengstoffgesetz. Bezüglich Lärm verweist die Polizei auf die bestehenden Bestimmungen in den Gemeinde-Reglementen, welche von Gemeinde von Gemeinde teilweise unterschiedlich sind, und bittet um entsprechende Rücksichtnahme beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Vorfeld des 1. Augustes.
Das Abfeuern von Feuerwerk ohne Bewilligung ist in aller Regel auf den 1. August (oder in einigen Gemeinden zudem auf den Tag zuvor) beschränkt. Ansonsten braucht es eine entsprechende Bewilligung. Feuerwerk ab der Kategorie 4 darf nur durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Weitere Informationen und Tipps zum Thema finden sich auf der Internetseite www.fedpol.admin.ch
Das Grenzwachtkorps in Basel erinnert daran, dass pro Person lediglich 2,5 Kilogramm Feuerwerkskörper in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Am Boden knallende Feuerwerkskörper sind zur Einfuhr verboten. Festgestellte Mehrmengen oder verbotene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt und vernichtet.
Die Polizei Basel-Landschaft appelliert daran, Mitmenschen und Tiere nicht unnötig mit dem Abbrennen von Feuerwerk zu erschrecken. In der Nähe von Häusern sollte deshalb – insbesondere zu vorgerückter Stunde – möglichst kein Lärm verursacht werden.
Die Polizei Basel-Landschaft und die Baselbieter Feuerwehren erinnern nachfolgend an die wichtigsten Sicherheitsregeln im Umgang mit Feuerwerk:
- Grundsätzlich sollte beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern genügend Abstand zu Gebäuden, Wäldern und Menschenansammlungen eingehalten werden.
- Lesen sie immer zuerst die Gebrauchsanweisung und halten Sie die angegebenen Sicherheitsabstände ein.
- Halten Sie ein Löschmittel wie zum Beispiel einen Feuerlöscher, eine Löschdecke oder einen Eimer mit Wasser bereit.
- Lassen Sie keine Kinder unbeaufsichtigt Feuerwerk abbrennen.
- Feuerwerks–Raketen sollten nur aus gut verankerten Abschussvorrichtungen, welche auch beim Feuerwerksverkäufer erhältlich sind, abgefeuert werden.
- Warten Sie bei einem Versager mindestens 10 Minuten, bis Sie sich dem Feuerwerkskörper wieder nähern, und unternehmen Sie keine weiteren Anzündversuche.
- Schliessen Sie insbesondere am 1. August Ihre Fenster und ziehen Sie die Sonnenstoren ein – Raketen und andere Flugkörper könnten sich verirren.
- Wo Feuerwerk verkauft und abgebrannt wird, darf nicht geraucht werden.
- Schützen Sie Feuerwerk vor Funkenwurf
- Keine Experimente mit Feuerwerk
- Feuerwerk bis zum Erlöschen unter Kontrolle halten. Dies ist gleichbedeutend damit, dass sogenannte Himmelslaternen gemäss geltendem Recht als unkontrolliertes Feuer gelten und damit verboten sind.
Zur Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper
Nicht handhabungssichere Gegenstände sind wegen ihrer Gefährlichkeit grundsätzlich zur Einfuhr in die Schweiz verboten. Dazu gehören:
- am Boden knallendes Feuerwerk
- „Lady-Crackers“, die länger als 22 mm sind und/oder einen Durchmesser von mehr als 3 mm aufweisen
- „Knallteufel“ mit einem Gewicht von über 2,5 mg.
Ebenfalls fallen pyrotechnische Gegenstände zu technischen Zwecken wie zum Beispiel Handlichtfackeln, Signal- und Knallpatronen nicht unter die Freigrenze.
Sich vor dem Einkauf informieren
Will man sicher sein, dass man nicht zu viel Feuerwerkskörper oder gar zur Einfuhr verbotene pyrotechnische Gegenstände mitführt, ist es ratsam, sich vor Verlassen der Schweiz bei einem besetzten Grenzübergang (Autobahnübergänge: von Basel-Weil, Rheinfelden oder Basel-St. Louis) zu erkundigen.
Sollte es trotz den Sicherheitsmassnahmen zu einem Unfall oder Brand kommen, alarmieren Sie umgehend die Notruf-Nummern 112. Die Polizei Basel-Landschaft, das Grenzwachtkorps sowie die Feuerwehren wünschen einen schönen und unfallfreien 1. August.
Bild oben: Schweizer Grenzwächter bei der Zollkontrolle in Zusammenhang mit Feuerwerk
Quelle: Polizei Basel-Landschaft und Kommando Grenzwachtregion Basel
Bildquelle: Grenzwachtkorps