Kanton Luzern: Neu auch elektronische Überwachung im Strafvollzug möglich
Ab 1. Januar 2018 wird der Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen mit „Electronic Monitoring“ möglich.
Der Kanton Luzern hat dem privat geführten Wohnheim Lindenfeld in Emmen die Bewilligung erteilt, Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats und neu auch der elektronischen Überwachung zu vollziehen.
Ab 2018 ist es im Strafvollzug möglich, Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von einer Dauer von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Sondervollzugsform des „Electronic Monitoring“ (EM) zu vollziehen, auch als „elektronische Fussfessel“ bekannt. Zudem kann bei einer langen Freiheitsstrafe die letzte Vollzugsstufe (Wohnexternat oder Wohn- und Arbeitsexternat) unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in der Vollzugsform von EM erfolgen.
Der Kanton Luzern hat das Wohnheim Lindenfeld in Emmen mit der praktischen Umsetzung der EM-Vollzugsfälle betraut. Die bereits seit einigen Jahren bestehende Leistungsvereinbarung mit der privaten Institution wird ergänzt. Neu erteilt der Kanton Luzern dem Wohnheim Lindenfeld eine Bewilligung für die verschiedenen bisherigen Vollzugsformen sowie die Einführung von „Electronic Monitoring“ auf Anfang 2018. Die Bewilligung gemäss Strafgesetzbuch (Art. 379 StGB) erforderte eine Anpassung der Hausordnung des Wohnheims. Die Aufsicht nimmt das Justiz- und Sicherheitsdepartement wahr.
Keine „Fussfesseln“ für gefährliche Straftäter
Die neue Vollzugsform wird nur in jenen Fällen angewendet, in denen keine Gefährdung für Dritte besteht und keine neuen Straftaten zu befürchten sind. EM soll auch nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Straftäter fluchtgefährdet ist. Hauptsächlich stehen bei EM kurze Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten im Vordergrund. Am ehesten lässt sich EM mit einer Halbgefangenschaft vergleichen. Die verurteilte Person kann dabei ihrer Arbeit und sozialen Verpflichtungen weiterhin nachgehen, hat aber die restliche Zeit mehrheitlich in Hausarrest zu verbringen. Bei einer Halbgefangenschaft muss die verurteilte Person die Freizeit vor und nach der Erwerbsarbeit zwingend in einem Gefängnis oder in einer privaten Vollzugseinrichtung verbringen. Beide Vollzugsformen können im Idealfall gewährleisten, dass ein Verurteilter nicht komplett aus seinem sozialen Bezugsrahmen herausgerissen wird und seine Arbeitsstelle während der Dauer der Strafe nicht verliert.
Luzern übernimmt die technische Umsetzung für die Zentralschweiz
Das Wohnheim Lindenfeld wird ab 2018 nicht nur Vollzugsfälle aus dem Kanton Luzern, sondern Fälle aus der ganzen Zentralschweiz überwachen. Mitte 2017 haben der Kanton Luzern sowie die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen und –direktoren eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach der Kanton Luzern die technische Umsetzung für die Kantone Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Zug übernimmt. Damit können Synergien, die Auslastung der Geräte optimiert und die Kosten tief gehalten werden. Die Vereinbarung zwischen den Zentralschweizer Kantonen und dem Kanton Luzern ist auf fünf Jahre terminiert.
Quelle: Kanton Luzern
Bildquelle: P. Ochsner