Rupperswil AG: Grausamer Vierfachmord - zwei Berufungen angemeldet

Im Verfahren um das Tötungsdelikt Rupperswil haben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft die Berufung angemeldet. Es handelt sich dabei erst um die Anmeldungen der Berufung, noch nicht um die definitiven Berufungen.

Ob diese tatsächlich erhoben werden und der Fall damit vor das Obergericht gelangt, steht damit noch nicht fest.

Nach der mündlichen Eröffnung des Urteils vom 16. März 2018 stellte das Bezirksgericht den Parteien in einem ersten Schritt das schriftliche Urteilsdispositiv zu. Es handelt sich dabei um einen Urteilsauszug, der auf den Urteilsspruch beschränkt ist und noch keine Begründung erhält.

Gemäss Gesetz hatten die Parteien innert zehn Tagen seit dem Erhalt des Urteilsdispositivs die Möglichkeit, die Berufung anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Dies haben der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft getan. Die übrigen Parteien haben keine Berufung angemeldet.

Weiterzug ans Obergericht: Berufungserklärung nötig

Dennoch ist zurzeit noch nicht absehbar, ob der Beschuldigte und/oder die Staatsanwaltschaft das Urteil vom 16. März 2018 tatsächlich an das Obergericht weiterziehen werden. Die eigentliche Anfechtung des Urteils erfolgt nicht bereits durch die Anmeldung der Berufung, sondern erst durch die spätere Erklärung der Berufung. Diese muss innert zwanzig Tagen beim Obergericht erfolgen, nachdem die Parteien das schriftliche Urteil erhalten haben (Art. 399 Abs. 3 StPO).

Dieses schriftliche Urteil, in dem jeder Punkt eingehend behandelt und begründet wird, wird zurzeit vom Bezirksgericht Lenzburg verfasst. Es ist voraussichtlich im Sommer 2018 zu erwarten.

Information durch die Gerichte

Die Gerichte werden zu gegebener Zeit aktiv informieren, ob der Beschuldigte und/oder die Staatsanwaltschaft nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Berufung erklärt oder darauf verzichtet haben. Erst mit dem Eingang von zumindest einer Berufungserklärung würde das Verfahren am Obergericht weitergeführt. Gingen innert der Frist jedoch keine Berufungserklärungen ein, würde das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg rückwirkend auf den 16. März 2018 rechtskräftig. Bis über diese weitere Entwicklung Sicherheit besteht, sind keine weiteren Auskünfte möglich.

Wesen der Berufungsanmeldung

Die Berufungsanmeldung enthält generell noch keine Anträge. Diese erfolgen erst in der Berufungserklärung. Die Anmeldung der Berufung ist jedoch von Gesetzes wegen Voraussetzung, um nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils die Berufung erklären zu können.

 

Quelle: Gerichte Kanton Aargau
Artikelbild: Symbolbild © Piotr Adamowicz – shutterstock.com

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