Kanton Aargau: Kris V.: Entscheid des Familiengerichts Baden
Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 hat das Bezirksgericht Baden, Abteilung Familiengericht, die fürsorgerische Unterbringung von Kris V. aufgehoben und ihn aus der Justizvollzugsanstalt Lenzburg entlassen.
Gleichzeitig ordnete das Gericht eine enge Nachbetreuung an. Der Entscheid wurde von den Parteien nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Das Familiengericht Baden begründet seinen Entscheid namentlich mit den von Kris V. erzielten Therapiefortschritten und dem ihm jetzt attestierten nur noch geringen Gefährdungsrisiko gegenüber Dritten. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung sind damit nicht mehr gegeben. Der Entscheid ist indessen mit strengen Auflagen verbunden. So muss Kris V. die psychotherapeutische Behandlung fortführen. Zudem wird er weiterhin durch einen Beistand eng betreut.
Weitere Informationen können nicht erfolgen, da familienrechtliche Verfahren und damit auch Verfahren um die fürsorgerische Unterbringung von Gesetzes wegen nicht öffentlich sind (Art. 54 Abs. 4 ZPO).
Hintergrund
Nachdem Kris V. die Jugendstrafe von vier Jahren Freiheitsentzug (Maximalstrafe nach Jugendstrafrecht) verbüsst hatte, wurde eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Es handelt sich dabei um keine Strafe beziehungsweise strafrechtliche Sanktion, sondern um eine zivilrechtliche Massnahme. Diese wird (in einer geeigneten Einrichtung) angeordnet, wenn für eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 ff. ZGB). Sie dient dem Schutz der betroffenen Person sowie der Umgebung.
Quelle: Gerichte Kanton Aargau
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