Identität eines Angeklagten ist zu schützen – trotz Social-Media-Aktivität
von Philipp Ochsner
Die Identität eines Angeklagten darf nicht unter dem Vorwand preisgegeben werden, er sei in den sozialen Medien aktiv, wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nichts mit seiner Aktivität im Netz zu tun haben. Diese Auffassung vertritt der Schweizer Presserat in einer Stellungnahme. Im Januar 2015 berichtete sept.info im Bereich „Club“ über eine Gerichtsverhandlung und veröffentlichte dabei den Namen und ein Foto des Beschuldigten. Der Mann, selbst Journalist und in den sozialen Netzwerken aktiv, wurde von einem Lausanner Gericht in einer Sache angehört, die allein sein Privatleben betraf.
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