Gränichen AG: Urteil des Gerichts - Genugtuung für Unrecht ausgestandene Haft
Das Bundesgericht hat den Beschuldigten im Strafverfahren um den Mordfall Gränichen am 29. März 2018 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Nun fällte das Obergericht am 13. Juni 2018 ein weiteres Urteil. Es befand darin über die Strafe für die verbleibenden Schuldsprüche, die Partei- und Gerichtskosten sowie die Entschädigungsansprüche für die zu Unrecht ausgestandene Haft.
Unter diesem Titel sprach es dem Beschuldigten eine Genugtuung von 274’070 Franken zu.
Das Obergericht hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Juni 2016 nicht nur wegen Mordes, sondern zudem wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hausfriedensbruchs verurteilt. Die vier letztgenannten Schuldsprüche stehen mit dem Tötungsdelikt vom 7. Oktober 2012 indessen in keinem Zusammenhang. Sie wurden vor Bundesgericht auch nicht angefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und eine Strafe für sie auszufällen war. In Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten erkannte das Obergericht auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 40 Franken, bedingt. Zudem widerrief es den bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tages¬sätzen à 40 Franken. Diese war im September 2012 in einem anderen Strafverfahren ausgefällt worden.
Da die beiden Geldstrafen von insgesamt 200 (180 + 20) Tagessätzen an die ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet werden (vergleiche dazu nachstehend), sind sie damit vollständig verbüsst.
Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft
Der Beschuldigte befand sich 1’998 Tage in Haft. Nach dem bundesgerichtlichen Freispruch vom Vorwurf des Mords sowie abzüglich der neu ausgefällten und der widerrufenen Geldstrafen von total 200 Tagessätzen verbrachte er 1’798 Tage zu Unrecht in Haft. Hierfür sprach ihm das Obergericht eine Genugtuung von insgesamt 274’070 Franken zu, mithin 152.45 Franken pro Tag. Es folgte dabei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kein bestimmter Mindestbetrag einzusetzen ist, bei kürzeren Freiheitsentzügen ein Betrag von 200 Franken pro Tag angemessen erscheint, der Tagessatz bei längerer Haftdauer jedoch in der Regel zu senken und im Übrigen den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen ist.
Die Schadenersatzforderungen des Beschuldigten wies das Obergericht demgegenüber ab. Es kam zum Schluss, dass diese nicht bewiesen seien.
Verlegung der Kosten für Rechtsvertreter und Gerichtsverfahren
Das Obergericht hatte weiter darüber zu befinden, wie die Gerichtskosten sowie die Kosten für die Rechtsvertreter für das bezirksgerichtliche Verfahren, das erste obergerichtliche Verfahren sowie das obergerichtliche Verfahren nach dem Bundesgerichtsurteil vom März 2018 zu verteilen seien. Es auferlegte diese den Parteien gemäss dem Ausgang des Verfahrens, das heisst nach dem Umfang des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens.
Weiterzug des obergerichtlichen Urteils möglich
Das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2018 ist noch nicht definitiv. Es kann von den Parteien innert 30 Tagen nach der Zustellung an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Quelle: Gerichte AG
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